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Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung

    Das Bodenschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, dass die Qualifikation von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch eine zuständige Behörde anerkannt werden kann.

    Besonders qualifizierte Personen (Sachverständige) oder Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer) können dazu in einem Bundesland ihre jeweilige Anerkennung beantragen. Diese Anerkennung ist dann bundesweit gültig. Das zu durchlaufende Verfahren richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem die Anerkennung beantragt wird. Sollte dieses Land keine eigenes landesrechtliches Anerkennungsverfahren vorhalten, richtet es sich nach dem Recht des Landes, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
    Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Entscheidung in schriftlicher Form.
    Anerkannte Sachverständige und Untersuchungsstellen werden außerdem in der online zugänglichen Rechercheplattform ReSyMeSa bekannt gegeben, damit Dienstleistungsinteressenten zu diesen Leistungserbringern Kontakt aufnehmen können.

    Zuständige Stelle

    Zuständige Stelle für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz ist in Baden-Württemberg die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist eine für die beantragten Untersuchungsbereiche gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung als Untersuchungsstelle muss bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular und weitere für die Antragstellung erforderlichen Formulare (Verpflichtungserklärung, Verfahrenslisten) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder unter "Anerkennungvon Untersuchungsstellen" heruntergeladen werden.

    Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt den Antragseingang schriftlich oder per Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die LUBW die Nachreichung binnen angemessener Frist.

    Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die LUBW die Anerkennung durch Bescheid innerhalb von sechs Monaten.

    Fristen

    Die Anerkennung von Untersuchungsstellen endet spätestens nach fünf Jahren, wenn kein Verlängerungsantrag gestellt wird. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der aktuellen Anerkennung zu stellen.

    Nach Eingang der vollständigen Unterlagen zur Anerkennung beträgt die Bearbeitungsfrist für die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sechs Monate.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Antrag auf Erstzulassung von Untersuchungsstellen sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:

    • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde mit Anhang, letzter Begutachtungsbericht),
    • Antragsformular
    • Verpflichtungserklärung,
    • Einverständniserklärung für die Speicherung und Verarbietung personenbezogener Daten und die Veröffentlichung der Anerkennung auf der Rechercheplattform ReSyMeSa (im Antragsformular enthalten),
    • Verfahrensliste,
    • Lebensläufe und Führungszeugnisse der Laborleitung und deren Stellvertretung
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
    • aktuelles Organigramm

    Bei einer Verlängerung der Anerkennung als Untersuchungsstelle sind - sofern die o.g. Unterlagen aus dem Erstantrag auf dem aktuellen Stand sind- nachfolgende Unterlagen einzureichen:

    • Antragsformular
    • Verfahrenslisten
    • Verpflichtungserklärung
    • letzter Begutachtungsbericht der DAkkS

    Alle weiteren Unterlagen aus dem Erstantrag müssen nicht erneut eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, dass die der LUBW aus dem Erstantrag vorliegenden Unterlagen auf dem aktuellen Stand sind.

    Kosten

    Für die Anerkennung der Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer), die Rücknahme und die Ablehnung eines Antrags sowie die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben.

    Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Anerkennungsverfahrens, beträgt jedoch maximal sechs Monate.

    Hinweise

    Während des Anerkennungszeitraums ist die Untersuchungsstelle verpflichtet, regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuchen) teilzunehmen. Die Ringversuche werden in der Regel zu Beginn des Jahres durch die LUBW und in der Datenbank ReSyMeSa bekannt gegeben.

    Die Anerkennung der Untersuchungsstellen gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen, wenn die Anforderungen und Voraussetzungen für einer Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

    Vertiefende Informationen

    Fachmodul Boden und Altlasten: Notifizierung und Kompetenznachweis von Untersuchungsstellen im bodenrechtlich geregelten Umweltbereich (Stand 2023)

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Atlastengesetz - LBodSchAG):

    • § 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

    Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO)

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG):

    • § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen

    Freigabevermerk

    08.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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