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Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

    Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:

    • American Staffordshire Terrier,
    • Bullterrier und
    • Pit Bull Terrier.

    Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

    Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

    • Mastiff, Bullmastiff,
    • Staffordshire Bullterrier,
    • Dogo Argentino,
    • Bourdeaux Dogge,
    • Fila Brasileiro,
    • Mastin Espanol,
    • Mastino Napoletano,
    • Tosa Inu.

    Die Feststellung erfolgt bei den genannten Hunden regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.

    Achtung: Nach § 1 Absatz 1 der Kampfhundeverordnung kann im Einzelfall auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.

    Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

    Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

    Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung.

    Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen

    Bürger- und Ordnungsamt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-1444
    Fax 07031 6691529
    E-Mail ordnungsamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    für die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft:

    • Ihr Hund verhält sich nicht gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren.
    • Ihr Hund besteht die Verhaltensprüfung für Kampfhunde.

    Verfahrensablauf

    Die Prüfung zur Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft sie zusätzlich benötigt.

    Fristen

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Befreiung/Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft
    • Bescheinigung über eine bereits bestandene Verhaltensprüfung
    • Darlegung, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist

    Hinweis: Die zuständige Stelle entscheidet nach ihrem Ermessen darüber,

    • wie Sie das darlegen müssen und
    • ob es von Ihnen glaubhaft dargelegt wurde.

    Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen an die zuständige Stelle.

    Kosten

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Bearbeitungsdauer

    je nach Gemeinde unterschiedlich

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen
    • Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
    • Halten eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen

    Rechtsgrundlage

    Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

    Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

    Freigabevermerk

    20.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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