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Wohngeld beantragen

    Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

    Höhe:

    Abhängig vom Einzelfall.
    Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.

    Dauer:

    In der Regel für 12 Monate.

    Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
    Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Wohngeld beantragen
    • Wohngeld – barrierefreier Papierantrag auf Lastenzuschuss (PDF)
    • Wohngeld – barrierefreier Papierantrag auf Mietzuschuss (PDF)
    • Wohngeld - Hinweise zum Datenschutz (PDF)
    • Wohngeld - Hinweise zum Wohngeldantrag (PDF)
    • Wohngeld – verkürzter Weiterleistungsantrag Lastenzuschuss (PDF)
    • Wohngeld – verkürzter Weiterleistungsantrag Mietzuschuss (PDF)
    • Wohnungswesen Stadt Böblingen Homepage

    Zuständige Stelle

    Die Wohngeldbehörde.

    Die Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.

    Wohnungswesen [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Konrad-Zuse-Straße 90
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-2457
    Telefon 07031 669-2458
    Telefon 07031 669-2460
    Telefon 07031 669-2980
    Telefon 07031 669-2981
    Fax 07031 669-2359
    E-Mail wohngeld@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
      Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
    • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.

    Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

    • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
    • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Bürgergeldes, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
    • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben

    Ausnahmen:

    • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
    • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
    • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

    Verfahrensablauf

    Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das oben stehende Papierformular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.

    Sie müssen unterschiedliche Papierformulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).

    Wenn Sie einen Erstantrag auf Mietzuschuss stellen möchten, können Sie auch den oben zur Verfügung stehenden Onlineantrag nutzen.

    Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
    Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist nach. Bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie ab dem ersten Tag des Monats der formlosen Antragstellung Wohngeld.

    Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.

    Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

    Fristen

    • Erstantrag: keine
    • Anträge auf Weiterleistung: Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Weiterleistung frühzeitig, zum Beispiel zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So können Zahlungsunterbrechungen vermieden werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
    • Nachweis über die Miete (Mietvertrag et cetera) oder Belastung (Darlehensvertrag et cetera).
    • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld et cetera).

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Wohngeldbehörden erhalten derzeit viele Anträge. Die Bearbeitung des Antrages kann daher etwas länger dauern. Bitte haben Sie etwas Geduld.

    Hinweise

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

    Wenn Sie im Bezug von Wohngeld stehen und Kindergeld erhalten, besteht eventuell auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und den Antrag direkt online stellen. Den Link dazu finden Sie in den vertiefenden Informationen.

    Vertiefende Informationen

    • Wohngeld: Informationen sowie Allgemeine Fragen und Antworten (FAQ) zum Wohngeld des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen
    • Übersicht über die Miethöchstbeträge
    • Übersicht über die Mietstufen
    • Wohngeldrechner des Bundesministeriums
    • Kiz-Lotse der Familienkasse

    Rechtsgrundlage

    Wohngeldgesetz (WoGG)

    Wohngeldverordnung (WoGV)

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV)

    Gesetz zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (WoGGAG BW)

    Freigabevermerk

    13.08.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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