Mehrweg statt Einweg

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die sogenannte Mehrwegangebotspflicht (VerpackG): Viele gastronomische Betriebe müssen neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Für die Kundschaft bedeutet das, dass sie beim Kauf die Wahl haben, ihr Essen oder Getränk in einer Einweg- oder in einer umweltfreundlicheren Mehrwegverpackung zu erhalten. Mehrweg darf nicht teurer sein als Einweg – lediglich ein Pfand kann erhoben werden. Gleichzeitig sind die Betriebe verpflichtet, gut sichtbar auf ihr Mehrwegangebot hinzuweisen, zum Beispiel im Laden oder auf der Speisekarte. In der Regel können auch mitgebrachte, saubere Behälter befüllt werden. Das gilt besonders für kleinere Betriebe, die unter bestimmten Voraussetzungen keine eigenen Mehrwegverpackungen anbieten, dafür aber die Befüllung mitgebrachter Behälter ermöglichen müssen.
 
Mit diesen Regelungen soll vor allem Verpackungsmüll reduziert und damit Ressourcen geschont werden, da Einwegverpackungen einen großen Teil des Abfalls im öffentlichen Raum ausmachen. Gleichzeitig trägt Mehrweg zu einer sauberen Stadt bei.

Informationen für Konsument*innen

Als Kund*in haben Sie ein Recht darauf, Speisen und Getränke in Mehrwegbehältnissen bzw. eigenen, sauberen Behältnissen zu erwerben. 

Tipp: Achten Sie beim Bestellen bewusst auf Mehrwegangebote und fragen Sie im Zweifel nach – so können Sie ganz einfach einen Beitrag zu Klima- und Umweltschutz leisten.

Informationen für Gastronomiebetriebe

Das Verpackungsgesetz gilt bereits seit 01.01.2023 in Deutschland und setzt europäische Richtlinien um, um die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und recycelt werden. Betriebe sind verpflichtet, gut sichtbar auf ihr Mehrwegangebot hinzuweisen, zum Beispiel im Laden oder auf der Speisekarte.

  • Große Betriebe (über 80m² Verkaufsfläche / mehr als 5 Mitarbeitende) die Essen in Einwegverpackungen anbieten, müssen zwingend auch Mehrwegverpackungen anbieten. Mehrweg darf für die Kundschaft nicht teurer sein als Einweg – Pfand ist möglich.
  • Kleine Betriebe (bis 80m² Verkaufsfläche / bis zu 5 Mitarbeitende) müssen mitgebrachte saubere Mehrwegbehältnisse der Kundschaft befüllen und hierauf auch aktiv hinweisen.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis 10.000 € belegt werden.

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