Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen
Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen. Viele Formulare und Anträge sind interaktiv, d. h. Sie können diese bequem an Ihrem Bildschirm ausfüllen. Manche können Sie sicher online versenden, andere müssen Sie ausdrucken und per Post verschicken.
Dienstleistungen und Formulare der Stadtverwaltung
SERVICE Wenn Sie eine Frage oder ein Anliegen zu einem Bauvorhaben für das Stadtgebiet Böblingen oder Dagersheim haben, so ist unser Sekretariat gerne für Sie da! Falls es um eine Kommune im Landkreis geht, ist das Landratsamt zuständig. Sie erreichen uns zu den Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 07031 669 32 12. Bebauungspläne, Baulasten, Anfragen zur Akteneinsicht etc. fragen Sie bitte per Mail an: baurechtsamt@boeblingen.de . WIR SIND DIGITAL Seit Oktober 2020 dürfen wir gesetzlich die Bauanträge in digitaler Form verlangen. Ihre Antragsunterlagen reichen Sie uns daher bitte zusätzlich zu den Papierunterlagen ein an: bauantrag@boeblingen.de.
Ihre Papierunterlagen schicken Sie bitte per Post an: Stadtverwaltung Böblingen, Marktplatz 16, 71032 Böblingen, Baurechts- und Bauverwaltungsamt.
Die digitalen Unterlagen sind parallel zu den Papierunterlagen einzureichen. Die Bearbeitung beginnt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig digital vorliegen. Nur so können die Fachämter und Behörden im Prüfverfahren beteiligt werden.
Die aktuelle Situation macht es notwendig, die Kontakte zwischen Bürger und Verwaltung so weit wie möglich zu vermeiden. Aus diesem Grund hat die Stadt Böblingen die bei neuen Bauanträgen vorzunehmende Anhörung der Nachbarn an die aktuelle Situation angepasst. Bis auf Weiteres erhalten die Nachbarn gleich mit dem Anhörungsschreiben den Lageplan und Ansichten des beantragten Bauvorhabens übersandt. Anhand dieser Unterlagen kann der Nachbar einschätzen, ob er von dem Bauvorhaben überhaupt betroffen ist und hierzu Einwendungen erheben möchte oder nicht. Besteht noch weiterer Klärungsbedarf lassen sich in den meisten Fällen etwaige Fragen per Telefon oder per E-Mail klären. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über das digitales Postfach baurechtsamt@boeblingen.de, über den Postweg Baurechts- und Bauverwaltungsamt, Marktplatz 16, 71032 Böblingen oder per Telefon unter der Nummer 07031/669-3212. So können wir im Interesse unserer Bürger und Mitarbeitenden der Verwaltung die Infektionsgefahr weiter minimieren. Ihr Baurechts- und Bauverwaltungsamt
Baugenehmigungsverfahren
Erforderliche Unterlagen Der Bauherr reicht die Baugesuchsunterlagen in dreifacher Ausfertigung ein:
Amtlicher Lageplan
Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Berechnungen)
Weiterhin sind unten aufgelistete Formulare einzureichen. Diese Formulare können Sie jeweils am PC ausfüllen, ausdrucken und an das Baurechts- und Bauverwaltungsamt senden.
Häufig benötigte Unterlagen:
Die am häufigsten benötigten Unterlagen finden Sie hier nachfolgend aufgelistet.
Um herauszufinden, welche Unterlagen Sie benötigen, schauen Sie sich am besten die verschiedenen nachstehenden Verfahrensarten an.
Erhebungsbogen Abgangstatistik Nur bei Abbruch von Gebäuden oder Änderung des Nutzungsschwerpunktes des gesamten Gebäudes zwischen Wohnbau und Nichtwohnbau.
Angrenzerzustimmung Sie können die Angrenzerzustimmung selbst einholen oder das Baurechtsamt führt die Angrenzerbenachrichtigung durch. Führt das Baurechtsamt die Angrenzerbenachrichtigung durch, haben die Angrenzer vier Wochen Frist für Einsprüche. Wenn Sie die Zustimmung(en) selbst einholen, entfällt diese Frist und das Verfahren wird beschleunigt
Erhebungsbogen für Baugenehmigungen Ein Service des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ermöglicht den erforderlichen Erhebungsbogen sofort online auszufüllen.
Erhebungsbogen Abgangstatistik Nur bei Abbruch von Gebäuden oder Änderung des Nutzungsschwerpunktes des gesamten Gebäudes zwischen Wohnbau und Nichtwohnbau.
Angrenzerzustimmung Sie können die Angrenzerzustimmung selbst einholen oder das Baurechtsamt führt die Angrenzerbenachrichtigung durch. Führt das Baurechtsamt die Angrenzerbenachrichtigung durch, haben die Angrenzer vier Wochen Frist für Einsprüche. Wenn Sie die Zustimmung(en) selbst einholen, entfällt diese Frist und das Verfahren wird beschleunigt
Erhebungsbogen für Baugenehmigungen Ein Service des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ermöglicht den erforderlichen Erhebungsbogen sofort online auszufüllen.
Kenntnisgabeverfahren
Erforderliche Unterlagen Der Bauherr reicht die Baugesuchsunterlagen in 2-facher Ausfertigung ein:
Amtlicher Lageplan
Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Berechnungen)
Antrag auf Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO Das Kenntnisgabeverfahren kann nur angewendet werden, wenn das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich wurde(§30 BauGB). Es darf keine Veränderungssperre nach § 14 des BauGBs bestehen. Da die Pläne nicht vom Baurechtsamt geprüft werden, kann dieses Verfahren bei geringeren Gebühren schneller zum Baubeginn führen als das Baugenehmigungsverfahren. Das Kenntnisgabeverfahren kann bei Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser), landwirtschaftlichen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche und drei Geschossen sowie bei Stellplätzen und Garagen angewendet werden.
Zustimmung der Stadtwerke Die Zustimmung der Stadtwerke ist erforderlich für die Kontrolle, ob eine gesicherte Erschließung , Kanal, Wasser und Fernheizungsanschluss vorhanden sind. Hierzu ist das Entwässerungsgesuch bei den Stadtwerken vorzulegen.
Ein Service des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ermöglicht den erforderlichen Erhebungsbogen sofort online auszufüllen.
Das Baurechtsamt
prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen erhält der Bauherr die Bestätigung der Vollständigkeit (§ 53, Abs. 3 Nr. 1 LBO Landesbauordnung).
entscheidet über Befreiungen von den Vorgaben des Bebauungsplans.
benachrichtigt die Angrenzer.
Das Baurechtsamt prüft die Bauvorlagen beim Kenntnisgabeverfahren nicht.
Der Baubeginn kann nach zwei Wochen erfolgen, falls die Zustimmung der Angrenzer vorliegt.
Baubeginn nach einem Monat, falls die Angrenzer vom Baurechtsamt- und nicht vom Bauherrn selbst benachrichtigt werden. Bei Bedenken durch Angrenzer prüft die Baurechtsbehörde ihr Einschreiten (§ 47 Abs. 1 LBO). Im Falle des Einschreitens wird der Baubeginn untersagt (§ 59 Abs. 4 LBO); bei Nichteinschreiten wird der Angrenzer unterrichtet (§ 55 Abs. 3 Satz 6 LBO).
Bodenrichtwertkarte / Gutachterausschuss
Bodenrichtwerte / Gutachterausschuss
Hier finden Sie die aktuellen Bodenrichtwerte auf der Webkarte zum 31.12.2018.
Mit einem Klick auf das Bild gelangen Sie zur Webkarte Bodenrichtwerte zum 31.12.2018.
Planen Sie, die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind zu übertragen? Dann benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan, um Sondereigentum bilden zu können.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass die Wohnung und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Der dazugehörige Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde mit Stempel oder Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.
Verfahrensablauf Es ist ein Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zu stellen.
Erforderliche Unterlagen Ihrem Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung sollten Sie folgende Unterlagen beifügen:
Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in mindestens 3-facher Ausfertigung im Maßstab 1:100. Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. In den Grundrissen sind alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen
Wohnflächenberechnung 1-fach
Kosten/Leistung Für die zu erteilende Abgeschlossenheitsbescheinigung wird eine Gebühr erhoben. Je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit 100 Euro, maximal 2.500 Euro. 3 Fertigungen sind in der Gebühr enthalten. Je weitere Fertigung 25 Euro.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung/vorläufigen Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG)