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  • Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
  • Fachdienste des Integrationsamtes
  • Unterstützte Beschäftigung

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können.

Schwerbehinderte Menschen sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Gleichgestellte sind Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.

Hinweis: In der Regel arbeiten schwerbehinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Besondere Beschäftigungsformen stellen die unterstützte Beschäftigung und die Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen dar.

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen können,
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen,
  • Erleichterungen bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen,
  • behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, wenn dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist

Behinderungsbedingte Nachteile werden zum Beispiel ausgeglichen durch:

  • Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Behinderung notwendig ist.
  • Freistellung von Arbeit über acht Stunden pro Werktag.
  • besonderen Schutz vor einer Kündigung. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern oder kündigen möchte, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen.
  • zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte), z.B. sechs Tage bei einer Sechstagewoche und fünf Tage bei einer Fünftagewoche.

Die Agenturen für Arbeit fördern die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber. Die Integrationsämter fördern die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen mit Darlehen und Zuschüssen an Arbeitgeber sowie deren Sicherung.

Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, kann im Betrieb oder der Dienststelleeine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

Begleitende Hilfen sollen Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis beseitigen. Sie werden dann gewährt, wenn vorrangige Leistungen ausgeschöpft wurden, zum Beispiel Leistungen der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.

Schwerbehinderte Menschen mit Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz haben einen Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz. Auftraggeber der Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst. Er kann die Assistenzkraft selbst einstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz beauftragen (Auftragsmodell).

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine Geldleistung. Der schwerbehinderte Mensch hat die Organisations- und Anleitungskompetenz für die Assistenzkraft.

Vertiefende Informationen

  • Überblick über die Leistungen der Integrationsämter

Rechtsgrundlage

  • § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen)
  • § 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen)

Zugehörige Leistungen

  • Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen
  • Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen
  • Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen
  • Schwerbehindertenvertretung wählen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat ihn am 18.02.2022 freigegeben.

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