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Niederlassungserlaubnis beantragen

    Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis?

    Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in ausdrücklichen Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten.

    Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung haben, können Sie in direktem Anschluss keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Die Zeiten, in denen Sie sich zum Studium oder zur Ausbildung im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechnet Ihnen die zuständige Stelle aber zur Hälfte auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis an.

    Onlineantrag und Formulare

    • Ausländeramt Stadt Böblingen Homepage

      Hier gelangen Sie zu allen Informationen bei der Stadt Böblingen - Ausländeramt.

    • Niederlassungserlaubnis - Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Digitaler Antrag)

    Zuständige Stelle

    die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt

    Ausländerbehörde ist:

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
    Ausländeramt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-1483
    Fax 07031 669-1499
    E-Mail auslaenderamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Ihre Identität ist geklärt, und Sie erfüllen die Passpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, beispielsweise eine begangene Straftat, stehen der Erteilung nicht entgegen.
    • Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
      Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch kürzere Fristen gelten.
    • Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (B1) und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

    Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT)

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis über Vorstrafen
    • Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

    Kosten

    • EUR 113,00
    • Niederlassungserlaubnis für Selbstständige: EUR 124,00
    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00

    Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Weitere Informationen dazu erhalten Sie auch unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
    • In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen:
      • Hochqualifizierte
      • Fachkräfte (abgeschlossene inländische Berufsausbildung oder Studium)
      • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
      • ehemalige Deutsche
      • Selbstständige
      • Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
      • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge

    Rechtsgrundlage

    • § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis)
    • § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
    • § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)

    Freigabevermerk

    21.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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