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Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen

    Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den vorläufigen Reisepass und den Kinderreisepass.

    Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

    • in das nicht zur EU gehörende Ausland reisen wollen oder
    • Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Personalausweises erfüllen können.

    In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.

    Tipp: Brauchen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Expressreisepasses ein Reisedokument, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

    Die Passbehörde wird die Polizei über den Verlust Ihres Passes informieren. Einen Diebstahl können Sie auch selbst direkt bei der Polizei melden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Bürgeramt Stadt Böblingen Homepage
    • Verlustanzeige
    • Vollmacht zur Ausweisabholung (PDF)

    Zuständige Stelle

    Passbehörden in Baden-Württemberg sind:

    • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
    • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

    Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

    Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

    Wichtig:

    Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden.

    Bezirksamt Dagersheim [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Albert-Schweitzer-Straße 2
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-1322
    Fax 07031 669-1339
    E-Mail dagersheim@boeblingen.de
    Bürgeramt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 6699900
    Fax 07031 6691529
    E-Mail buergeramt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Verlust oder Diebstahl des Reisepasses

    Verfahrensablauf

    Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der Passbehörde Ihres Wohnsitzes oder der Polizei erstatten.

    Die Passbehörde erstellt Ihnen auf Wunsch eine Verlustbescheinigung und informiert unverzüglich die Polizei über den Verlust oder Diebstahl des Dokuments, damit eine Speicherung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann.

    Sofern nicht die ausstellende Passbehörde die Verlustanzeige entgegen nimmt, wird auch die ausstellende Passbehörde über den Verlust unterrichtet.

    Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

    Fristen

    • Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlustes
    • Neuantrag des Reisepasses: nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen

    Erforderliche Unterlagen

    Sofern Sie im Zuge der Verlustmeldung ein neues Dokument beantragen möchten, benötigen Sie bestimmte Unterlagen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen". Bei einer späteren Beantragung eines neuen Dokuments ist zusätzlich die Verlustbescheinigung erforderlich.

    Kosten

    Im Falle der Ausstellung eines neuen Reisepasses fallen folgende Gebühren an:

    Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr

    • für einen Reisepass: 37,50 EUR
    • für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) : 69,50 EUR

    Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr

    • für einen Reisepass: 70,00 EUR
    • für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) : 102,00 EUR

    Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22,00 EUR zahlen.

    Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:

    • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
    • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.

    Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust, beantragen, müssen Sie einen weiteren Zuschlag von 31,00 EUR bezahlen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.

    Hinweise

    Wenn Sie Ihren Reisepass wieder auffinden, müssen Sie das der Passbehörde anzeigen. Die Passbehörde informiert darüber die Polizei, damit die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann. Erst dann kann der Reisepass wieder genutzt werden.

    Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Um Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen.

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG)

    • § 15 Pflichten des Passinhabers

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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