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Umweltinformationen beantragen

    Als interessierte Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg oder juristische Person haben Sie das Recht, bei informationspflichtigen Stellen den freien Zugang zu Umweltinformationen zu verlangen.

    Der Begriff der Umweltinformation ist sehr weit gefasst. Hierunter fallen beispielsweise Informationen aus den Bereichen Boden, Wasser, Luft, Landschaft, Artenvielfalt, gentechnisch veränderte Organismen, Energie, Strahlung oder Lärm.
    Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen.

    Der Zugang kann Ihnen eröffnet werden durch:

    • Auskunftserteilung
    • Gewährung von Akteneinsicht
    • in sonstiger Weise

    Zuständige Stelle

    diejenige Behörde, die über die gewünschten Informationen verfügt

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Um Informationen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle einreichen. Dieser Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann deshalb beispielsweise auch elektronisch gestellt werden.

    In Ihrem Antrag müssen Sie konkretisieren, welche Informationen Sie in welcher Form erhalten möchten. Sie haben die Möglichkeit, Akten vor Ort einzusehen oder die Übermittlung von Auskünften zu verlangen. Der Antrag muss nicht begründet werden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    • Für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte: keine
    • Für die Übermittlung von Umweltinformationen fallen Gebühren an, wenn der Bearbeitungsaufwand drei Stunden übersteigt.

    Bearbeitungsdauer

    Die informationspflichtige Stelle entscheidet binnen eines Monats, ob Ihnen der Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt werden kann oder nicht.
    Eine Ausnahme ist bei umfangreichen und komplexen Informationsbegehren möglich. Hier kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden.

    Hinweise

    Sie haben nur einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die die informationspflichtige Stelle tatsächlich verfügt.

    Die informationspflichtige Stelle muss die von Ihnen angefragten Umweltinformationen nicht erstellen. Weiß die informationspflichtige Stelle, bei welcher Behörde die Informationen vorliegen, so muss sie diese automatisch weiterleiten. Die antragstellende Person bekommt dann eine Information zu der Weiterleitung.

    Vertiefende Informationen

    • Portal Umwelt-BW
    • Teilhabe am Umweltschutz - Beteiligung an Entscheidungsverfahren
    • Beteiligung der Öffentlichkeit - öffentliche Bekanntmachungen
    • Öffentlichkeitsbeteiligung - Bundesumweltministerium

    Rechtsgrundlage

    § 22 ff. Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) (Umweltinformationen)

    Freigabevermerk

    31.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

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