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Vermisstenanzeige aufgeben

    Wenn eine Person aus Ihrem Umfeld plötzlich verschwunden ist und Sie befürchten, dass ihr etwas passiert sein könnte, können Sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgeben.

    Zuständige Stelle

    jede Polizeidienststelle

    Wenn möglich, sollten Sie die Anzeige bei der Polizeidienststelle aufgeben, in deren Bereich die vermisste Person ihren Wohnsitz oder ihren letzten Aufenthaltsort hatte. Diese Polizeidienststelle ist im Regelfall für die Sachbearbeitung als auch für die Erhebung von Identifizierungsmaterial zuständig.

    Sie können sich aber auch an die Polizeidienststelle Ihres Aufenthaltsortes wenden.

    Polizeirevier Böblingen [Polizeipräsidium Ludwigsburg]

    Hausanschrift

    Talstraße 50
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 13-2500
    Fax 07031 13-2514
    E-Mail Boeblingen.PRev@polizei.bwl.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Damit die Polizei nach einer vermissten Person fahnden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Die vermisste Person hat ihren gewohnten Lebenskreis verlassen,
    • ihr Aufenthaltsort ist unbekannt und
    • sie ist vermutlich in Gefahr (zum Beispiel als Opfer einer Straftat oder eines Unglücksfalls, bei Hilfslosigkeit oder Selbsttötungsabsicht).

    Hinweis: Minderjährige gelten immer als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Bei ihnen und hilflosen Personen muss grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden, solange Erkenntnisse oder Ermittlungen nichts anderes ergeben.

    Verfahrensablauf

    Zunächst müssen Sie eine Vermisstenanzeige bei einer Polizeidienststelle aufgeben.

    Achtung: Die Polizei kann nach einer erwachsenen Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte ist, erst fahnden, wenn sie vermutet, dass die Person in Gefahr ist. Andernfalls darf die Polizei keine Suche einleiten. Denn es steht grundsätzlich jedem Erwachsenen zu, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, ohne andere Personen darüber zu informieren.

    Geht die Polizei aber von einer Gefahr für Leib oder Leben aus, versucht sie festzustellen, wo sich die vermisste Person aufhält. Hat die Polizei die Person gefunden, darf die Polizei den Aufenthaltsort nur mit deren Zustimmung mitteilen. Will die bis dahin vermisste Person nicht, dass jemand erfährt, wo sie sich gerade aufhält, darf die Polizei die Adresse in der Regel nicht weitergeben.

    Wenn Sie eine minderjährige Person, zum Beispiel Ihr Kind, als vermisst melden, leitet die Polizei sofort die Fahndung ein. Denn Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre dürfen ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen. Die Polizei geht dann grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben aus.

    Sobald die Polizei die minderjährige Person gefunden hat, übergibt sie diese den Sorgeberechtigten. Sollte dies nicht sofort möglich sein, bringt die Polizei das Kind oder die jugendliche Person zunächst in eine Jugendeinrichtung, bis die Sorgeberechtigten das Kind beziehungsweise die Jugendliche oder den Jugendlichen abholen können.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls aktuelles Foto der vermissten Person

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Eine genaue Darstellung, wie die Polizei nach vermissten Personen fahndet, können Sie in der Broschüre des Bundeskriminalamts "Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen in Deutschland" nachlesen.

    Freigabevermerk

    16.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

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