Wahl der Schöff*innen 2023
Die Wahl der Schöff*innen hat begonnen. Es werden bundesweit die Schöff*innen und Jugendschöff*innen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Auch aus Böblingen und dem Stadtteil Dagersheim werden wieder Frauen und Männer benötigt, die am Amtsgericht Böblingen und am Landgericht Stuttgart als Vertreter*innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.Jetzt bewerben!
"Wer ein Schöffenamt übernimmt, übernimmt eine wichtige, verantwortungsvolle und spannende Tätigkeit",
sagte der ehemalige Justizminister Rainer Stickelberger in Stuttgart.
Welche Voraussetzungen braucht es, um Schöff*in zu werden?
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Böblingen und Dagersheim wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Von der Wahl ausgeschlossen ist:
- wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder
- gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat läuft, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann.
- hauptamtlich Tätige in oder für die Justiz (Richter*innen, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und
- Religionsdiener*innen
Schöff*innen sollen über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die Schöff*innen mitbringen müssen, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement stammen.
Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung im Umgang mit Menschen.
Das verantwortungsvolle Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöff*innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen und über Rechte und Pflichten informiert sein. Sie müssen Objektivität und Unvoreingenommenheit auch in schwierigen Situationen wahren.
Die zwei Schöff*innen sind mit dem Berufsrichter gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen beide Schöff*innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben sie daher mit zu verantworten. In der Beratung mit den Berufsrichter*innen müssen Schöff*innen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten sowie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Zum Verfahren - Bewerbungsfrist abgelaufen
Wer sich für dieses Amt interessiert, muss sich bei seiner Wohnortgemeinde bewerben – bei der Stadt Böblingen bis zum 14. April 2023. Denn die Vorbereitung der Wahl fällt in die Zuständigkeit der Kommunen. Über die Aufstellung der Vorschlagsliste hat der Gemeinderat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Nach Aufstellung der Vorschlagsliste im Gemeinderat, deren Auslegung und Bekanntmachung wird diese dem Amtsgericht vorgelegt. Eine Zusicherung der Wahl ist damit nicht verbunden, da dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht stets doppelt so viele Kandidat*innen vorzuschlagen sind, wie tatsächlich zu wählen sind. Aus den Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die benötigten Haupt- und Hilfsschöff*innen. Mindestens die Hälfte der Bewerber*innen bleibt deshalb unberücksichtigt.
In der Zwischenzeit können Sie sich auch gern unter nachfolgendem Link https://schoeffenwahl2023.de/ ausführlich über dieses Amt informieren.