Die erforderlichen Formulare für die Anzeige des Erwerbs und die
Überlassung von Schusswaffen, sowie für notwendige waffenrechtliche
Meldepflichten.
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Hinweise zum Waffenrecht
Zum 01.04.2003 trat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz
(WaffRNeuRegG) in Kraft. Ziel war es, das Waffenrecht zu vereinfachen. Ausgegliedert wurde deshalb zum Beispiel das Beschussrecht. Die Trennung von Bestimmungen zu Kriegswaffen und solchen, die nicht als Kriegswaffen gelten, wurde konsequenter vollzogen als im alten Waffengesetz (WaffG). Doppelte Regelungen und Überschneidungen konnten dadurch beseitigt werden.
Das vorliegende Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen des Waffenrechts sowie ein Übersicht über die Verbote.
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Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
"Kleiner Waffenschein" zum Führen, d.h. zum Transport bzw. dem Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Geschäftsräume.
Geprüft werden hierfür Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Das Führen der o.g. Waffen ohne kleinen Waffenschein ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Nur in folgenden Ausnahmefällen ist das Führen ohne diesen erlaubt:
- Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich sind
- Signalwaffen beim Bergsteigen bzw. als verantwortliche/r Führer/in eines Wasserfahrzeuges für Not- und Rettungsübungen.
Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürger- und Ordnungsamt (Tel. 07031 / 669 14 43 oder 14 42).
Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.
Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten