Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen

Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.

Friedhofswesen

Die Stadt Böblingen unterhält drei Friedhöfe: Den Waldfriedhof und den Alten Friedhof in Böblingen sowie den Friedhof im Stadtteil Dagersheim.

Grundlage für alle Angelegenheiten des Friedhofswesens ist die Friedhofssatzung der Stadt Böblingen. In der Friedhofsgebührensatzung sind sowohl die Grabberechtigungsgebühren als auch die Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wie beispielsweise die Trauerhalle, die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren geregelt. Selbstverständlich informieren Sie auch die Bestattungsinstitute über die auf den Friedhöfen anfallenden Gebühren.
 
Die jeweils aktuelle Fassung der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung sowie weitere Informationen über die Böblinger Friedhöfe und die vielfältigen Bestattungsmöglichkeiten in Böblingen finden Sie unter Weitere Informationen als PDF-Datei.

Aktuelles

Inbetriebnahme der Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen
 
Die während der kalten Jahreszeit gesperrten Wasserentnahmestellen werden voraussichtlich in KW 14/2023 in Betrieb genommen, sofern es die Witterung zulässt. Begonnen wird damit auf dem Waldfriedhof. Es folgen der Alte Friedhof und der Friedhof in Dagersheim.
 
Während der sich über mehrere Tage erstreckenden Arbeiten stehen auf den Friedhöfen folgende zentrale Entnahmestellen zur Verfügung:
 
Waldfriedhof:                    Wasserentnahmestelle am Eingang
Alter Friedhof:                  Wasserentnahmestelle am Toilettenhaus
Friedhof Dagersheim:      Wasserentnahmestelle an der Aussegnungshalle
 
Böblingen, den 24. März 2023
Ihre Friedhofsverwaltung

Adressen und Anreise der Friedhöfe

Grabarten und Bestattungsformen

Allgemeines


Die Entscheidung über die Bestattungsform und Art der Grabstätte ist nicht nur in Bezug auf die Kosten wichtig. Soll beispielsweise eine „Familiengrabstätte“, in der nicht ausschließlich der Verstorbene selbst bestattet werden soll, angelegt werden, so ist es wichtig zu wissen, dass bei verschiedenen Grabarten weder die Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus verlängert werden können noch weitere Bestattungen, beispielsweise von Ehepartnern, Kindern oder sonstigen Angehörigen, in der gleichen Grabstelle erfolgen können. Außerdem gibt es verschiedene Bestattungsformen (z.B. Kolumbarium, Urnengemeinschaftsanlage, Urnengräber an Bäumen etc.), die keinen Folgeaufwand für die Grabpflege bei den Angehörigen bzw. Hinterbliebenen verursachen.

Generell wird zwischen Wahl- und Reihengrabstätten unterschieden.

Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten (Erdbestattung/Urne), die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Verantwortlich für die Pflege der Reihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten.

Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten (Erdbestattung/Urne), an denen in Böblingen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren verliehen wird. Grundsätzlich ist der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts auf Antrag (für die gesamte) Wahlgrabstätte möglich, ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht jedoch nicht. Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Um den Wunsch nach pflegefreien Grabstätten nachzukommen, bietet die Stadt Böblingen folgende pflegefreie Bestattungsformen an: Urnengemeinschaftsanlage, Kolumbarium, Baumbestattungen und die Option, ein Urnenwahl- oder Urnenreihengrab mit einer Ganzabdeckung zu gestalten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein Rasengrab oder eine Bestattung im anonymen Urnenreihengrab auszuwählen. Zur Pflegeerleichterung an Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten Erdbestattung ist eine 50% Abdeckung möglich.

Reihengräber


- Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst
  im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden
- in einem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden
- Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
- Verantwortlich für die Reihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre

Reihengräber als Rasengräber (Waldfriedhof und Friedhof Dagersheim)


- einstellige Grabstätte, in der nur eine Leiche beigesetzt werden kann
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- Belegung der Grabstätten der Reihe nach
- eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich
- die Reihengräbern werden von der Stadt abgeräumt
- keine Grabbepflanzung, sondern Rasen
- für Grabmale gibt es besondere Gestaltungsvorschriften
- die Grabanlage (die Rasenpflege) wird von der Stadt Böblingen unterhalten
  (Grabmale werden nicht von der Stadt unterhalten)
- Rasengräber sind keine anonymen Grabstellen

Urnenreihengräber


- einstellige Grabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- Belegung der Grabstätten der Reihe nach
- eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich
- die Reihengräber werden von der Stadt abgeräumt
- Verantwortlich für die Urnenreihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten

Kinderreihengräber


- Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst
  im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden
- in einem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden
- Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
- Verantwortlich für die Reihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten
- Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre

anonyme Urnenreihengräber (nur auf dem Waldfriedhof)


- einstellige Grabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- Belegung der Grabstätten der Reihe nach
- eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich
- die Reihengräber werden von der Stadt abgeräumt
- Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte ist nur dann möglich, wenn der Verstorbene
  dies zu Lebzeiten schriftlich beantragt oder diesen Wunsch schriftlich hinterlassen hat
- auf diesem Grabfeld dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person des
  Verstorbenen hinweisen,angebracht werden
- Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten
- die Grabanlage wird von der Stadt Böblingen unterhalten

Urnengrabstellen in einer Urnengemeinschaftsanlage (Waldfriedhof und Friedhof Dagersheim)


- die Urnengemeinschaftsanlagen sind mit einer Stauden-/Kleinstrauchmischung bepflanzt und werden
  von verschiedenen Pflanzen, die in der jeweiligen Jahreszeit blühen, ergänzt
- Erwerb einer Grabstelle wahlweise möglich für die Bestattung einer Urne (Reihengrab) oder
  zwei Urnen (Wahlgrab)
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- es besteht die Möglichkeit, auf der Grabstelle eine Grabplatte, deren Größe und Farbe für alle
  Grabstätten einheitlich zu gestalten ist, anzubringen
- bei der UGA 2 und 3 wird der Stein von der Stadt gestellt für 240,- €
- die Grabanlage wird von der Stadt Böblingen unterhalten

Urnengemeinschaftsanlage (UGA 1) -  Waldfriedhof
Urnengemeinschaftsanlage (UGA 2) - Waldfriedhof
Urnengemeinschaftsanlage (UGA 2) - Waldfriedhof
Urnengemeinschaftsanlage (UGA 3) - Waldfriedhof

Urnengrabstellen an Bäumen - Baumbestattungen (Waldfriedhof)


- die Grabstellen befinden sich  auf dem Waldfriedhof
- Wahlweise kann hier eine Urnengrabstelle für die Bestattung einer Urne (Reihengrab) oder
   zwei Urnen (Wahlgrab) erworben werden
- die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material nach Vorgaben der Friedhofssatzung
   bestehen
- an diesen Grabstellen können liegende Grabmale unter Beachtung der hierfür geltenden
   Gestaltungsvorschriften angebracht werden
- ein- oder zweistellige Urnengräber, die kreisförmig an ausgewählten Bäumen angeordnet sind
- einheitlich gestaltete Grabplatten können am Boden angebracht werden
- die Grabanlage wird von der Stadt Böblingen unterhalten

Baumgräber auf dem Waldfriedhof

Urnennischen / Kolumbarien


- Urnennischen sind einstellige (Einzelnischen) oder zweistellige (Doppelnischen) Aschenstätten
- Ruhezeit beträgt 15 Jahre
- in einer Einzelnische kann nur eine Urne aufgenommen werden; eine Verlängerung über die Ruhezeit
  hinaus ist nicht möglich
- in einer Doppelnische können zwei Urnen aufgenommen werden; hier beträgt die Nutzungszeit
  20 Jahre; eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bis zum Ablauf der Ruhezeit der
  zweiten Urne Pflicht
- nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit werden die Urnen aus den Nischen im anonymen Grabfeld
  beigesetzt
- die Kolumbarien werden von der Stadt Böblingen unterhalte

Kolumbarium Waldfriedhof
Kolumbarium Waldfriedhof
Kolumbarium  Alten Friedhof

Wahlgräber


- Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen,
  an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 40 Jahren verliehen wird
- die Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- je Grabstelle können noch zwei Urnen beigesetzt werden
- der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte
  möglich
- ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte

Urnenwahlgräber


- als einstellige oder mehrstellige Aschenstätte möglich,
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- grundsätzlich freie Auswahl der Grabstätte im Urnenwahlgrabfeld,
- kann für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren erworben werden,
- eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich
- je Grabstelle können max. 4 Urnen aufgenommen werden
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte

Kinderwahlgräber (nur auf dem Waldfriedhof)


- Kinderwahlgräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag
- ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird
- Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre
- Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich, wobei kein Anspruch auf Einräumung oder
  erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Wahlgräber in besonderer Lage


- als Einzelgrab oder mehrstellige Grabstätte möglich
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- grundsätzlich freie Auswahl der Grabstätte am Wahlgrabfeld
- kann für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren erworben werden
- eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich
- je Grabstelle können zusätzlich noch max. 2 Urnen beigesetzt werden
- der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für
  die gesamte Wahlgrabstätte möglich
- ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte

Wahlgräber als Tiefgräber (nicht auf dem Alten Friedhof)


- siehe Wahlgräber
- Ruhezeit in Tiefgräbern (erste Bestattung) beträgt 30 Jahre.
- kann für die Dauer von 40 Jahren erworben werden
- hier sind je Tiefgrab zwei Erdbestattungen übereinander und zwei weitere Urnen zulässig

Muslimisches Grabfeld


- als Einzelgrab oder mehrstellige Grabstätte möglich
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- grundsätzlich freie Auswahl der Grabstätte am Wahlgrabfeld
- kann für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren erworben werden
- eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich
- je Grabstelle können zusätzlich noch max. 2 Urnen beigesetzt werden
- der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für
  die gesamte Wahlgrabstätte möglich
- ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte
- ausschließlich für Böblinger Bürger (siehe Friedhofssatzung § 2, Abs. 1)

Sammelgrabstätte für Fehl- und Totgeburten (nur auf dem Waldfriedhof)


Grabstätte für die Kleinsten der Kleinen

Hier findet zweimal jeweils im April und Oktober jeden Jahres im Rahmen einer ökumenischen Trauerfeier die Bestattung einer Sammelurne mit fehl- bzw. totgeborenen Kindern statt, die mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g nicht bestattungspflichtig sind. So finden auch die „Kleinsten der Kleinen“ eine letzte Ruhestätte und die betroffenen Eltern einen Raum für ihre Trauer.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landkreises Böblingen.

Ruhezeit


Die Ruhezeiten betragen:

- 25 Jahre für Leichen und Aschen
- 15 Jahre bei Bestattungen in Urnennischen
- 12 Jahre bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind
- 30 Jahre  für Leichen in Tiefgräbern (erste Bestattung)

Rückgabe von Grabstätten und Grabauflösung


Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Nutzungsrecht jederzeit zurückgegeben werden.

- eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich
- zur Auflösung einer Grabstätte benötigen Sie einen Grabauflösungsantrag.
  Diesen erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung.

Gestaltung der Grabstätten


Die Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. Verleihung des Nutzungsrechts in einer des Friedhofs würdigen Weise hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze müssen sofort entfernt werden. Diese können Sie an den vorgesehenen Plätzen ablegen. Es dürfen nur Pflanzen gesetzt werden, die andere Grabstätten nicht beeinträchtigen. Sie können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofgärtner damit beauftragen.
In allen Friedhöfen sind auf den Gräbern Abdeckungen aus Steinplatten bis maximal der Hälfte der Grabfläche zulässig, auf Urnengrabstätten auch Abdeckungen aus Steinplatten bis zu 100% der Grabfläche; die angrenzenden Wege dürfen nicht mit Kies bestreut werden. Abdeckungen aus geschüttetem Natursteinmaterial (z.B. Kies) sind nur dann zulässig, wenn die Luft- und Wasserdurchlässigkeit gewährleistet bleibt.

Für Grün- und Blumenschmuck, Grabpflege und Gestaltung  sind die Floristen und Gärtner ihre direkten Ansprechpartner. .
Über die Möglichkeiten einer Dauergrabpflege, Jahrespflegeverträgen etc. können Sie sich direkt bei den entsprechenden Fachfirmen informieren.

Die Friedhofsverwaltung bietet keine Möglichkeit einer Grabpflege an.

Sicherung der Grabmale


Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Kontakt

Friedhofsverwaltung
friedhofsverwaltung@boeblingen.de
Tel.: (0 70 31) 6 69 22 36
Altes Rathaus Raum 102
Marktplatz 16, 71032 Böblingen

Allgemeine Auskünfte und Beratung, Grabauflösungen, Nutzungsrechte von Grabstätten, Verlängerungen bei Grabstätten, Gebühren