Grundsätzlich ist zwischen Reihen- und Wahlgrabstätten zu unterscheiden. Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten (Erdbestattung / Urne), die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verantwortlich für die Reihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten. Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten (Erbestattung / Urne), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren verliehen wird.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.
Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.