Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen

Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.

Friedhofswesen

Die Stadt Böblingen unterhält drei Friedhöfe: Den Waldfriedhof und den Alten Friedhof in Böblingen sowie den Friedhof im Stadtteil Dagersheim.

Grundlage für alle Angelegenheiten des Friedhofswesens ist die Friedhofssatzung der Stadt Böblingen. In der Friedhofsgebührensatzung sind sowohl die Grabberechtigungsgebühren als auch die Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen wie beispielsweise die Trauerhalle, die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren geregelt. Selbstverständlich informieren Sie auch die Bestattungsinstitute über die auf den Friedhöfen anfallenden Gebühren.
 
Die jeweils aktuelle Fassung der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung sowie weitere Informationen über die Böblinger Friedhöfe und die vielfältigen Bestattungsmöglichkeiten in Böblingen finden Sie unter Weitere Informationen als PDF-Datei.

Aktuelles

Liebe Besucher,

ab sofort finden Sie auf den Böblinger Friedhöfen praktische Giesskannenständer mit Pfandschlosssystem, direkt im Umfeld der ganzjährig nutzbaren Wasserentnahmestellen. Auf dem Friedhof Dagersheim ist die Errichtung eines Giesskannenständers für das Frühjahr 2024 geplant.

Wir laden Sie herzlich ein, diese neuen Einrichtungen zu nutzen und damit unsere Friedhöfe zu grünen und gepflegten Orten der Erinnerung zu machen.

Danke für Ihre Unterstützung!

Böblingen, den 22. Januar 2024
Ihre Friedhofsverwaltung

Amtliche Bekanntmachung
 
 Abräumung von Reihenreihengräbern auf dem Waldfriedhof
 
Folgende Reihengräber auf dem Waldfriedhof wurden nur für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) der Verstorbenen abgegeben. Die letzten Ruhezeiten sind im Januar 2024 abgelaufen. - Feld E Abteilung 1, Reihe 11, Nummer 2-11
- Feld E Abteilung 1, Reihe 12, Nummer 2-8
- Feld E Abteilung 1, Reihe 13, Nummer 1-8
  Es ist vorgesehen, diese Reihengräber ab 12. Juni 2024 abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung bittet die Hinterbliebenen, die genannten Gräber innerhalb des verbleibenden Zeitraums bei Bedarf von Grabzubehör etc. zu beräumen. Danach nicht abgeräumtes Grabzubehör fällt entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Für weitergehende Fragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung Böblingen unter Telefon (0 70 31) 6 69-22 36 oder per E-Mail: friedhofsverwaltung@boeblingen.de zur Verfügung.  Böblingen, 15. März 2024
Ihre Friedhofsverwaltung

Adressen und Anreise der Friedhöfe

Erinnerungsräume auf dem Alten Friedhof

Der Künstler Marinus van Aalst hat in Zusammenarbeit mit der Stadt Böblingen in den Kellerräumen der Friedhofskapelle auf dem Alten Friedhof seine ortsspezifischen Arbeiten zur Geschichte des Zweiten Weltkriegs in Böblingen in einer Rauminstallation mit dem Titel „Erinnerungsräume“ zusammengeführt.
Mehr Informationen finden Sie hier.

Grabarten und Bestattungsformen

Allgemeines


Die Entscheidung über die Bestattungsform und Art der Grabstätte ist nicht nur in Bezug auf die Kosten wichtig. Soll beispielsweise eine „Familiengrabstätte“, in der nicht ausschließlich der Verstorbene selbst bestattet werden soll, angelegt werden, so ist es wichtig zu wissen, dass bei verschiedenen Grabarten weder die Nutzungsrechte über die Ruhezeit hinaus verlängert werden können noch weitere Bestattungen, beispielsweise von Ehepartnern, Kindern oder sonstigen Angehörigen, in der gleichen Grabstelle erfolgen können. Außerdem gibt es verschiedene Bestattungsformen (z.B. Kolumbarium, Urnengemeinschaftsanlage, Urnengräber an Bäumen etc.), die keinen Folgeaufwand für die Grabpflege bei den Angehörigen bzw. Hinterbliebenen verursachen.

Generell wird zwischen Wahl- und Reihengrabstätten unterschieden.

Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten (Erdbestattung/Urne), die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Verantwortlich für die Pflege der Reihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten.

Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten (Erdbestattung/Urne), an denen in Böblingen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren verliehen wird. Grundsätzlich ist der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts auf Antrag (für die gesamte) Wahlgrabstätte möglich, ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht jedoch nicht. Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Um den Wunsch nach pflegefreien Grabstätten nachzukommen, bietet die Stadt Böblingen folgende pflegefreie Bestattungsformen an: Urnengemeinschaftsanlage, Kolumbarium, Baumbestattungen und die Option, ein Urnenwahl- oder Urnenreihengrab mit einer Ganzabdeckung zu gestalten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein Rasengrab oder eine Bestattung im anonymen Urnenreihengrab auszuwählen. Zur Pflegeerleichterung an Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten Erdbestattung ist eine 50% Abdeckung möglich.

Kreuz auf dem Alten Friedhof
Insektenschutz auf dem Waldfriedhof
Insektenfreundliche Blühwiese Friedhof Dagersheim

Reihengräber


- Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst
  im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden
- in einem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden
- Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
- Verantwortlich für die Reihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre

Reihengräber Alter Friedhof
Reihengräber Waldfriedhof
Reihengräber Friedhof Dagersheim

Reihengräber als Rasengräber (Waldfriedhof und Friedhof Dagersheim)


- einstellige Grabstätte, in der nur eine Leiche beigesetzt werden kann
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- Belegung der Grabstätten der Reihe nach
- eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich
- die Reihengräbern werden von der Stadt abgeräumt
- keine Grabbepflanzung, sondern Rasen
- für Grabmale gibt es besondere Gestaltungsvorschriften
- die Grabanlage (die Rasenpflege) wird von der Stadt Böblingen unterhalten
  (Grabmale werden nicht von der Stadt unterhalten)
- Rasengräber sind keine anonymen Grabstellen

Rasengräber Friedhof Dagersheim
Rasengräber Waldfriedhof

Urnenreihengräber


- einstellige Grabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- Belegung der Grabstätten der Reihe nach
- eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich
- die Reihengräber werden von der Stadt abgeräumt
- Verantwortlich für die Urnenreihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten

Urnenreihengräber Waldfriedhof
Urnenreihengräber Friedhof Dagersheim
Urnenreihengräber Alter Friedhof

Kinderreihengräber


- Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst
  im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden
- in einem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden
- Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
- Verantwortlich für die Reihengrabstätte sind die Angehörigen des dort Bestatteten
- Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre

anonyme Urnenreihengräber (nur auf dem Waldfriedhof)


- einstellige Grabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- Belegung der Grabstätten der Reihe nach
- eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich
- die Reihengräber werden von der Stadt abgeräumt
- Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte ist nur dann möglich, wenn der Verstorbene
  dies zu Lebzeiten schriftlich beantragt oder diesen Wunsch schriftlich hinterlassen hat
- auf diesem Grabfeld dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person des
  Verstorbenen hinweisen,angebracht werden
- Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten
- die Grabanlage wird von der Stadt Böblingen unterhalten

Urnengrabstellen in einer Urnengemeinschaftsanlage (Waldfriedhof und Friedhof Dagersheim)


- die Urnengemeinschaftsanlagen sind mit einer Stauden-/Kleinstrauchmischung bepflanzt und werden
  von verschiedenen Pflanzen, die in der jeweiligen Jahreszeit blühen, ergänzt
- Erwerb einer Grabstelle wahlweise möglich für die Bestattung einer Urne (Reihengrab) oder
  zwei Urnen (Wahlgrab)
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- es besteht die Möglichkeit, auf der Grabstelle eine Grabplatte, deren Größe und Farbe für alle
  Grabstätten einheitlich zu gestalten ist, anzubringen
- bei der UGA 2 und 3 wird der Stein von der Stadt gestellt für 240,- €
- die Grabanlage wird von der Stadt Böblingen unterhalten

Urnengemeinschaftsanlage (UGA 1) -  Waldfriedhof
Urnengemeinschaftsanlage (UGA 2) - Waldfriedhof
Urnengemeinschaftsanlage (UGA 2) - Waldfriedhof
Urnengemeinschaftsanlage (UGA 3) - Waldfriedhof

Urnengrabstellen an Bäumen - Baumbestattungen (Waldfriedhof)


- die Grabstellen befinden sich  auf dem Waldfriedhof
- Wahlweise kann hier eine Urnengrabstelle für die Bestattung einer Urne (Reihengrab) oder
   zwei Urnen (Wahlgrab) erworben werden
- die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material nach Vorgaben der Friedhofssatzung
   bestehen
- an diesen Grabstellen können liegende Grabmale unter Beachtung der hierfür geltenden
   Gestaltungsvorschriften angebracht werden
- ein- oder zweistellige Urnengräber, die kreisförmig an ausgewählten Bäumen angeordnet sind
- einheitlich gestaltete Grabplatten können am Boden angebracht werden
- die Grabanlage wird von der Stadt Böblingen unterhalten

Urnennischen / Kolumbarien


- Urnennischen sind einstellige (Einzelnischen) oder zweistellige (Doppelnischen) Aschenstätten
- Ruhezeit beträgt 15 Jahre
- in einer Einzelnische kann nur eine Urne aufgenommen werden; eine Verlängerung über die Ruhezeit
  hinaus ist nicht möglich
- in einer Doppelnische können zwei Urnen aufgenommen werden; hier beträgt die Nutzungszeit
  20 Jahre; eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bis zum Ablauf der Ruhezeit der
  zweiten Urne Pflicht
- nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit werden die Urnen aus den Nischen im anonymen Grabfeld
  beigesetzt
- die Kolumbarien werden von der Stadt Böblingen unterhalte

Kolumbarium Waldfriedhof
Kolumbarium Waldfriedhof
Kolumbarium  Alten Friedhof

Wahlgräber


- Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen,
  an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 40 Jahren verliehen wird
- die Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- je Grabstelle können noch zwei Urnen beigesetzt werden
- der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte
  möglich
- ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte

Urnenwahlgräber


- als einstellige oder mehrstellige Aschenstätte möglich,
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- grundsätzlich freie Auswahl der Grabstätte im Urnenwahlgrabfeld,
- kann für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren erworben werden,
- eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich
- je Grabstelle können max. 4 Urnen aufgenommen werden
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte

Kinderwahlgräber (nur auf dem Waldfriedhof)


- Kinderwahlgräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag
- ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird
- Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre
- Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich, wobei kein Anspruch auf Einräumung oder
  erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Wahlgräber in besonderer Lage


- als Einzelgrab oder mehrstellige Grabstätte möglich
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- grundsätzlich freie Auswahl der Grabstätte am Wahlgrabfeld
- kann für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren erworben werden
- eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich
- je Grabstelle können zusätzlich noch max. 2 Urnen beigesetzt werden
- der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für
  die gesamte Wahlgrabstätte möglich
- ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte

Wahlgräber als Tiefgräber (nicht auf dem Alten Friedhof)


- siehe Wahlgräber
- Ruhezeit in Tiefgräbern (erste Bestattung) beträgt 30 Jahre.
- kann für die Dauer von 40 Jahren erworben werden
- hier sind je Tiefgrab zwei Erdbestattungen übereinander und zwei weitere Urnen zulässig

Muslimisches Grabfeld


- als Einzelgrab oder mehrstellige Grabstätte möglich
- Ruhezeit beträgt 25 Jahre
- grundsätzlich freie Auswahl der Grabstätte am Wahlgrabfeld
- kann für die Dauer von 25 bzw. 40 Jahren erworben werden
- eine Verlängerung der Nutzungszeit ist grundsätzlich möglich
- je Grabstelle können zusätzlich noch max. 2 Urnen beigesetzt werden
- der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für
  die gesamte Wahlgrabstätte möglich
- ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht
- Verantwortlich für die Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte
- ausschließlich für Böblinger Bürger (siehe Friedhofssatzung § 2, Abs. 1)

Sammelgrabstätte für Fehl- und Totgeburten (nur auf dem Waldfriedhof)


Grabstätte für die Kleinsten der Kleinen

Hier findet zweimal jeweils im April und Oktober jeden Jahres im Rahmen einer ökumenischen Trauerfeier die Bestattung einer Sammelurne mit fehl- bzw. totgeborenen Kindern statt, die mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g nicht bestattungspflichtig sind. So finden auch die „Kleinsten der Kleinen“ eine letzte Ruhestätte und die betroffenen Eltern einen Raum für ihre Trauer.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landkreises Böblingen.

Ruhezeit


Die Ruhezeiten betragen:

- 25 Jahre für Leichen und Aschen
- 15 Jahre bei Bestattungen in Urnennischen
- 12 Jahre bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind
- 30 Jahre  für Leichen in Tiefgräbern (erste Bestattung)

Rückgabe von Grabstätten und Grabauflösung


Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Nutzungsrecht jederzeit zurückgegeben werden.

- eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich
- zur Auflösung einer Grabstätte benötigen Sie einen Grabauflösungsantrag.
  Diesen erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung.

Gestaltung der Grabstätten


Die Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. Verleihung des Nutzungsrechts in einer des Friedhofs würdigen Weise hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze müssen sofort entfernt werden. Diese können Sie an den vorgesehenen Plätzen ablegen. Es dürfen nur Pflanzen gesetzt werden, die andere Grabstätten nicht beeinträchtigen. Sie können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofgärtner damit beauftragen.
In allen Friedhöfen sind auf den Gräbern Abdeckungen aus Steinplatten bis maximal der Hälfte der Grabfläche zulässig, auf Urnengrabstätten auch Abdeckungen aus Steinplatten bis zu 100% der Grabfläche; die angrenzenden Wege dürfen nicht mit Kies bestreut werden. Abdeckungen aus geschüttetem Natursteinmaterial (z.B. Kies) sind nur dann zulässig, wenn die Luft- und Wasserdurchlässigkeit gewährleistet bleibt.

Für Grün- und Blumenschmuck, Grabpflege und Gestaltung  sind die Floristen und Gärtner ihre direkten Ansprechpartner. .
Über die Möglichkeiten einer Dauergrabpflege, Jahrespflegeverträgen etc. können Sie sich direkt bei den entsprechenden Fachfirmen informieren.

Die Friedhofsverwaltung bietet keine Möglichkeit einer Grabpflege an.

Ansprechpartner für Grabpflege und Gestaltung (157 KiB)

Sicherung der Grabmale


Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

Todesfall - Erste wichtige Schritte bei einem Sterbefall

Was ist zu tun

Bei einem Trauerfall müssen die Hinterbliebenen verschiedene Aufgaben kurzfristig wahrnehmen und Entscheidungen von einem Moment auf den anderen treffen, obwohl sie sich in einer Extremsituation befinden, die vom Schmerz über den Verlust eines nahestehenden Menschen dominiert wird.
 
Daher ist es für viele Menschen wichtig zu wissen, dass es qualifizierte Bestattungsunternehmen gibt, die ihnen zur Seite stehen. Die Bestattungsunternehmen können – entsprechend den an sie gerichteten Wünschen – die Ausrichtung der Bestattung übernehmen und auch die erforderlichen Formalitäten bei Behörden, der Kirchengemeinde und der Friedhofsverwaltung erledigen.
 
Diese Formalitäten können die Angehörigen zum größten Teil aber auch selbst durchführen. Die Anzeige eines Sterbefalls kann jedoch nur dann reibungslos geschehen, wenn die entsprechenden Unterlagen stets griffbereit sind.
 
Helfen Sie Ihrem Partner, Ihren Kindern oder auch anderen Nahestehenden diese Situation in ihrem Sinne zu meistern und machen Sie Familienangehörige und Freunde darauf aufmerksam, wo entsprechende Unterlagen im Ernstfall zu finden sind. Teilen Sie Ihren Angehörigen auch Ihre Wünsche und Vorstellungen für die Bestattung und das Andenken an Sie mit.

Im Falle des Todes

 ... sollten die in der nachfolgenden Übersicht aufgeführten Formalitäten und Bestattungsvorbereitungen erledigt werden:
 
Was muss ich sofort regeln?
 
Den Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist. Der Arzt stellt die Todesbescheinigung aus. Ist die Todesursache unklar, muss eine amtliche Ermittlung erfolgen. Im Krankenhaus oder Heim wird dies ohne Zutun der Angehörigen veranlasst.
 
Ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Der Bestatter wird mit Ihnen alles besprechen und für Sie alles Notwendige regeln. Dieses Unternehmen kann auf Wunsch auch einen Teil der folgenden Aufgaben übernehmen:
 
Die Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen
 
Bestattungsform und Grab festlegen (z. B. Erd- oder Feuerbestattung, Wahl- oder Reihengrab, Auswahl der Bestattungsformen wie z. B. Kolumbarium, Urnengemeinschaftsanlage etc.)
 
Sarg und Ausstattung auswählen
 
Trauerfeier ja oder nein? Welche Art der Trauerfeier (z. B. im Abschiedsrum bei einer kleinen Trauergesellschaft)?
 
Termin für die Trauerfeier und die Beerdigung übe das Bestattungsinstitut bei der Friedhofsverwaltung oder direkt bei der Friedhofsverwaltung (Kontaktadresse: siehe „Friedhöfe in Böblingen“) festlegen; gegebenenfalls Unterbringungsmöglichkeiten für angereiste Verwandte organisieren
 
Angehörige und nahe Freunde benachrichtigen und eventuell um Hilfe bitten
 
Bestattungsablauf mit nahen Angehörigen, Bestatter und Pfarrer besprechen sowie die Ausgestaltung der Trauerfeier regeln (Gottesdienst, Grabreden, musikalische Umrahmung, Dekoration, Kondolenzliste etc.)
 
Pfarrer und Trauerredner Informationen über die verstorbene Person zukommen lassen
 
Druckerei beauftragen wegen Sterbeanzeige bzw. Sterbebildern
 
Traueranzeige verfassen und bei der Zeitung aufgeben
 
Bei Versendung von Trauerbriefen Text und Adressenliste zusammenstellen
 
Für Trauermahl gegebenenfalls Räumlichkeiten reservieren
 
An Trauerkleidung denken (Naturfasern)
 
Was ist später zu erledigen?
 
Danksagung verfassen und inserieren Mit Krankenkasse bzw. Lebensversicherung abrechnen Beim Postrentendienst/Postfiliale Vorschusszahlung beantragen Hinterbliebenenrente bei der Rentenstelle im Rathaus beantragen Bei Beamten Versorgungsleistungen beantragen Betriebs-/Zusatzrenten beantragen Sterbefall beim Arbeitgeber melden Erbschein beantragen und gegebenenfalls Testament eröffnen lassen (Notar einschalten) Wohnung kündigen, Übergabe regeln Gas und Wasser abstellen, Energielieferungen kündigen, Heizungsanlage regulieren Zeitungen, Amtsblatt, Abonnements ab- oder umbestellen Telefon ab- oder umbestellen Gewerbe abmelden Auto und Kfz-Versicherung ab- oder ummelden Post umbestellen Daueraufträge bei Banken und Sparkassen ändern Fälligkeit von Terminzahlungen prüfen Mitgliedschaften in Vereinen o.Ä. kündigen Bei Bedarf Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar einschalten Grundbesitz, Geldvermögen, mobiles Eigentum, Sachwerte klären lassen Übernahme von Verpflichtungen und Ansprüche gegenüber Dritten klären.

Bestattungsart und Bestattungsort

Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden.
 
Da die Grabstätte als Ort für die Trauer und Erinnerungen der Hinterbliebenen eine wichtige Rolle spielt, sollte dieser Aspekt bei der Grabauswahl miteinfließen.
 
Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden.
 
Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden.
 
Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten oder des Partners der eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten oder Lebenspartner, so geht der Wille der volljährigen Kinder, der Eltern, der Großeltern, der volljährigen Geschwister und Enkelkinder dem der übrigen Verwandten vor.
 
Grundsätzlich wird ein Verstorbener in seiner letzten Wohnsitzgemeinde bestattet oder dort, wo bereits eine Wahlgrabstätte zur Verfügung steht.

Trauerfeier und kirchliche Beerdigung

 War ein Verstorbener Mitglied einer Religionsgemeinschaft und lässt sich diese Zugehörigkeit durch die Meldedatei nachweisen, so wird die Konfessionszugehörigkeit in die Sterbeurkunde eingetragen, sofern die Angehörigen damit einverstanden sind.
Für das Pfarramt, welches für die kirchliche Beerdigung zuständig ist, gilt dies gleichzeitig als Nachweis, dass der Verstorbene seiner Kirche bis zum Tod angehörte.
Die nächsten Angehörigen sollten zweckmäßigerweise direkt mit dem zuständigen Pfarramt Kontakt aufnehmen, um ein Gespräch zur Vorbereitung der kirchlichen Beerdigung zu vereinbaren. Falls keine kirchliche Beerdigung gewünscht wird, ist das beauftragte Bestattungsunternehmen auf Wunsch gerne bereit, einen Trauerredner zu vermitteln. Gleiches gilt für die Art und Form der Ausgestaltung der Trauerfeier.
Das Abschiednehmen vom Verstorbenen am offenen Sarg ist grundsätzlich möglich, aber mit dem Bestattungsunternehmen oder der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.

Vorsorgeregelungen

Viele Bestatter bieten Vorsorgevereinbarungen an, in denen alle mit der Bestattung zusammenhängenden Dinge zu Lebzeiten geregelt werden können. So ist auch die vorzeitige Festlegung der Bestattungsart und die Regelung aller Abläufe und Erfordernisse möglich, die mit einer späteren Bestattung zu tun haben können. Dies empfiehlt sich insbesondere bei alleinstehenden Personen. Die Vorsorgeregelung gilt auch für die Regelung von finanziellen Angelegenheiten. So bleiben Ihre eigenen Wünsche gewahrt und entlasten gleichzeitig Ihre Hinterbliebenen. Um die finanzielle Absicherung zu gewährleisten, käme auch eine Bestattungskostenvorsorge-versicherung in Betracht. Kostet die Bestattung letztendlich weniger, als angespart wurde, wird das Restgeld an die Erben weitergegeben.

Versicherungen, Vereine und Banken

Rentenversicherung
Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst beim Postrentendienst zu melden.
Bezog der verstorbene Ehepartner bereits Rente besteht für den überlebenden Ehegatten in der Regel ein Anspruch auf Vorschuss der Hinterbliebenenrente. Er beträgt das Dreifache der zuletzt bezogenen Monatsrente des Verstorbenen und wird auf die späteren Witwenrentenansprüche angerechnet. Der Antrag muss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tod des Rentenempfängers beim Postrentendienst unter Vorlage einer Sterbeurkunde gestellt werden. Das Standesamt stellt hierfür drei gebührenfreie Sterbeurkunden an die nächsten Angehörigen aus. Die Stellung eines formellen Rentenantrags bei der Ortsbehörde/Rentenstelle ist dennoch erforderlich.
Bezog der verstorbene Ehepartner noch keine Rente, ist der Antrag zeitnah bei der Ortsbehörde/Rentenstelle zu stellen.
War der Verstorbene pflichtversichert, also noch erwerbstätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erledigt.
Böblinger Einwohner können sich im Rathaus an die dortige Rentenstelle (Rathaus Neubau, Ebene 3, Zimmer 271 und 272) wenden. Dort erhalten Sie Auskünfte zu den üblichen Sprechzeiten (Mo., Di., Do., Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr, Di. 16:00 bis 18:00 Uhr, Do. 15:00 bis 16:30 Uhr, Mittwoch geschlossen). Eine vorherige Terminabsprache unter Telefon-Nummer 07031 669 2465 bzw. -2466 ist erforderlich.
Krankenversicherung
Weiterhin isst die zuständige Krankenversicherung unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde zu informieren.
Andere Versicherungen
Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmte Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder, bei einer bestehenden Lebensversicherung, die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren. Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen, wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit gegebenenfalls für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann.
Mitgliedschaften
War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrechtzuerhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mitglied sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom Tod Ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders verdienstvoller Tätigkeit - eine Trauerrede gehalten wird.
Sonstige Erledigungen
Banken, Sparkassen oder Postbanken, bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu verständigen. Sofern keine Kontovollmacht für einen Angehörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein des zuständigen Notars vorlegt. In der Praxis jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden Beerdigungskosten zulasten des Kontos des Verstorbenen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen nachgewiesen werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kündigungsmitteilugen an den Wohnungsvermieter sowie für den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder sonstige Verpflichten des Verstorbenen (Zeitungsabonnement, buch- oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind.

 

Anzeige beim Standesamt

Jeder Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag nach dem Todestag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Die Anzeige eines Sterbefalls erfolgt durch die Hinterbliebenen persönlich oder durch einen beauftragten Bestattungsunternehmer.
Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, so erfolgt die schriftliche Anzeige durch die dortige Verwaltung. Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalls ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eines Menschen eingetreten ist. Das Standesamt stellt gebührenfrei für Krankenhassen- und Rentenzwecke eine Sterbeurkunde aus.
Für die Stadt Böblingen ist dies das Standesamt im Rathaus-Neubau (Ebene U4), Telefon 07031 669 9906
Sprechzeiten des Standesamts sind:
Mo., Di., Do., Fr.         09:00 – 12:00 Uhr
Di.                               16:00 – 18:00 Uhr
Do.                              15:00 – 16:30 Uhr
Mi. geschlossen
E-Mail: Standesamt@boeblingen.de
Für den Stadtteil Dagersheim zuständig ist das Standesamt Böblingen-Dagersheim im Bezirksamt Dagersheim, Albert-Schweitzer-Str. 2, 71034 Böblingen, Zimmer 5, Telefon 07031 669 1323
Sprechzeiten des Standesamts sind:
Mo., Di., Do., Fr.      09:00 – 12:00 Uhr
Di.                               16:00 – 18:00 Uhr
Do.                             15:00 – 16:30 Uhr
Mi. geschlossen
E-Mail: Dagersheim@boeblingen.de
 
Erforderliche Urkunden
Für die Eintragung des Sterbefalls in das Sterbebuch müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Todesbescheinigung und Leichenschauschein des Arztes Bei mündlicher Anzeige des Todesfalles der Personalausweis des Anzeigenden Bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem Familienbuch vom Standesamt des Eheschließungsortes. Alternativ hierzu kann auch eine beglaubigte Abschrift auf dem Eheregister oder eine Eheurkunde vorgelegt werden. Das Familienbuch beim Standesamt ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das die Eheleute in ihrem Besitz haben. Dies kann aber zur Eintragung des Sterbefalles mit vorgelegt werden. Bei Ledigen die Geburtsurkunde Im Zweifel sind folgende Urkunden mitzubringen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, bei Witwen oder Witwern die Sterbeurkunde des verstorbenen Partners, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil mit rechtskraftvermerk sowie ein Familienbuchauszug der Vorehe. Alternativ zum Familienbuchauszug kann auch eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk vorgelegt werden. Die Vorlage dieser Urkunden ist nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Personenstandsbücher beim Standesamt geführt werden.

Blumenschmuck und Grabpflege

Ob nach den Wünschen, die der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert hat oder nach den Vorstellungen der Angehörigen – für Grün- und Blumenschmuck als würdigen Rahmen für eine Trauerfeier sind die Floristen und Gärtner ihre direkten Ansprechpartner. Sie beraten Sie gerne auch bei individuellen Gestaltungswünschen. Außerdem stehen die Floristen und Gärtner für weitere Grabpflege und Gestaltung des Grabschmuckes zur Verfügung.
Art und Umfang der Leistungen bestimmen Sie ganz nach ihren persönlichen Vorstellungen – die Floristen und Gärtner garantieren Ihnen ein gepflegtes Grab für einen langen Zeitraum.
Über die Möglichkeiten einer Dauergrabpflege, Jahrespflegeverträgen etc. berät Sie gerne Ihr Blumenfachgeschäft.

Naturschutz auf Friedhöfen

Friedhöfe: Orte der Ruhe, Orte des Lebens

Liebe Bürger*innen,

Friedhof Dagersheim, Reihengrab

unsere Friedhöfe in Böblingen und Dagersheim erfüllen wie überall die kulturelle Funktion der letzten Ruhestätte. In ihrer einzigartigen Ruhe finden wir den Raum, in dem wir von den Verstorbenen würdig Abschied nehmen und unsere Erinnerung durch Besuche am Leben erhalten. Gleichzeitig sind Friedhöfe Orte voller Leben: Unter alten Baumbeständen, in Hecken, Wiesen und Mauernischen leben zahlreiche Vogel- und Insektenarten. Auch Eichhörnchen, Igel, Steinmarder und Mäuse finden wertvollen Lebensraum, Nahrung und Möglichkeiten zum Verstecken.

Über ihre Mauern hinaus sind Friedhöfe wichtiger Bestandteil einer lebendigen Stadt.

Regenwasser im Kreislauf halten

Bepflanzung auf dem Friedhof

In Zeiten des fortschreitenden Klimawandels mildern sie die Auswirkung der immer häufiger auftretenden extremen Wetterereignisse: Regenwasser fließt auf versiegelten Stadtflächen meist über die Kanalisation aus der Stadt hinaus. Auf den oft weitläufigen Grünflächen der Friedhöfe kann es versickern und von den Pflanzen aufgenommen werden. So bleibt es dem Lebenskreislauf unserer Stadt erhalten – kann in Hitze- und Trockenphasen über die Blätter verdunsten und damit maßgeblich zu Kühlung und Befeuchtung der Luft beitragen. Dadurch wird der Aufenthalt in der Stadt angenehmer und weniger belastend für den menschlichen Kreislauf.

Drei Friedhöfe in Dagersheim und Böblingen

Trinkhilfen

Zu diesem Zweck pflegt unsere Abteilung Umwelt und Grünflächen eine Gesamtfläche von 21 Hektar mit rund 2.000 Bäumen – verteilt auf den Alten Friedhof am Herdweg, den Waldfriedhof am Maurener Weg sowie den Friedhof Dagersheim an der Böblinger Straße. Neben der Pflege der Wege und des Pflanzenbestandes kümmern wir uns um ökologische Aspekte. Beispielsweise haben wir die Brunnen mit Trinkhilfen für Vögel und Insekten versehen, die ihnen den Zugang zum Wasser erleichtern und als Ausstiegshilfe ein Ertrinken verhindern.

Sie selbst können mitgestalten

Auch Sie haben die Möglichkeit, Friedhöfe in ihrer wertvollen ökologischen Funktion zu unterstützen: Zu grababdeckenden Steinplatten oder Kies auf den Grabstätten gibt es Alternativen: Eine Bepflanzung des Grabes und seine Einfassung mit niederen, geschnitten Hecken können den Kreislauf des Lebens versinnbildlichen. Wir raten dabei von Torf ab – denn sein Abbau führt zur Zerstörung von Hochmooren, die ebenfalls wertvolle und gleichzeitig bedrohte Lebensräume darstellen.

Freiraum bei der Bepflanzung

Grabhügel auf dem Waldfriedhof

Bei der Wahl der Bepflanzung gelten die Vorgaben der Friedhofsordnung, die jedoch viel persönlichen Freiraum lassen. Da besonders Insekten oft auf einheimische Pflanzen spezialisiert sind, sind letztere ein guter Ausgangspunkt und bieten optisch ansprechende Vertreter. Aber auch eine geeignete Auswahl nicht heimischer Pflanzen kann sowohl das menschliche Auge als auch die Tierwelt bereichern. Je nach Lage des Grabes bieten sich unterschiedliche Pflanzenarten an: An halbschattigen und schattigen Orten gedeihen beispielsweise Lungenkraut und Nieswurz als Stauden, kleine Traubenhyazinthe und Märzenbecher als Blumenzwiebeln sowie die Bodendecker Efeu und Blut-Storchschnabel. Geeignet für sonnige Gräber sind beispielsweise Schafgarben und Glockenblumen, die Blumenzwiebeln der heimischen Wildtulpe und Schneeglöckchen sowie die Bodendecker Thymian und Ehrenpreis. Heimische Sträucher für den Friedhof sind unter anderem die echte Bärentraube und die bewimperte Alpenrose.

Lassen Sie sich beraten

Friedhofs- oder Staudengärtnereien beraten Sie gerne bei der passenden Auswahl, um die Grabfläche nach Ihrem persönlichen Ermessen zu gestalten. Bei einem Spaziergang auf unseren Friedhöfen finden Sie ebenfalls weitere Inspiration – oder ein schönes Ziel für Bewegung und Entspannung in einer grünen Oase.

Ihre

Christine Kraayvanger
Bürgermeisterin

Weitere Informationen

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Kontakt

Friedhofsverwaltung
friedhofsverwaltung@boeblingen.de
Tel.: (0 70 31) 6 69 22 36
Altes Rathaus Raum 102
Marktplatz 16, 71032 Böblingen

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