Ordnungsamt

Gewerberecht / Gaststättenrecht / Waffenrecht

Kontakt / Terminvereinbarung

Wenn Sie einen persönlichen Termin vereinbaren wollen, nutzen Sie bitte möglichst unsere Online-Terminvereinbarung.

Selbstverständlich können Sie auch weiterhin telefonisch Termine vereinbaren:

07031 669-1443 Gewerberecht / Bewachungsgewerbe
07031 669-1445 Gaststättenrecht / Geldspielgeräte
07031 669-1442 Waffenrecht / Sprengstoff

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Gewerberecht

Gewerbeummeldung

- Onlineformular Gewerbeummeldung (über service-bw)

-  PDF Antrag Gewerbeummeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Gewerbeabmeldung

- Onlineformular Gewerbeabmeldung (über service-bw)

- PDF Antrag Gewerbeabmeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Gewerbeanmeldung

  1. Bitte füllen Sie die Gewerbemeldung vollständig aus und unterschreiben Sie.
  2. Legen Sie bitte eine Kopie des Personalausweises des Betriebsinhabers/Geschäftsführers bei.
  3. Die Verwaltungsgebühr für Gewerbeanmeldungen beträgt 30 Euro. Für eine Gewerbeum- und -Abmeldung 20 Euro.
  4. Haben Sie Ihren Gewerbebetrieb beim Amtsgericht registrieren lassen, benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszuges.
  5. Bitte tragen Sie die frühere/künftige Betriebsstätte (falls vorhanden) ein.
  6. Wenn der Betrieb in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt wird, muss dieser in Böblingen abgemeldet, und in der anderen Stadt/Gemeinde angemeldet werden.
  7. Ändert sich die Betriebstätigkeit oder wird der Gewerbebetrieb innerhalb von Böblingen verlegt, muss eine Gewerbeummeldung erfolgen.
  8. Ausländische Mitbürger, mit Ausnahme der EU/EWR Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Festsetzung eines Marktes

Bewachungsgewerbe

Gaststättenrecht

Antrag auf Gaststättenerlaubnis

Bitte klicken Sie hier:

Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis (Allgmein, Ergänzung, Vorläufig)

Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung. Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet.

Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.

Schankerlaubnis (Gestattung)

- Onlineformular Ausschankerlaubnis (über service-bw mit e-Payment)

- PDF Antrag nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz

Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit derantragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung.

Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet. Die Antragsteller haben grundsätzlich selbst die für das Antragsverfahren erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Sowohl die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden des jetzigen und ggf. des früheren Wohn- und/oder Betriebssitzes als auch die für den Betriebsort zuständige untere Bauaufsichtsbehörde werden von der Erlaubnisbehörde beteiligt. Ist für das Antragsverfahren die Beteiligung weiterer Stellen erforderlich, so werden sie darüber unterrichtet.

Nach Abschluss des Verfahrens werden folgende Behörden über die Erteilung der Erlaubnis unterrichtet:

  • örtliche Ordnungsbehörde durch Zweitschrift des Erlaubnisbescheides mit Anlagen,
  • Untere Bauaufsichtsbehörde,
  • die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde,
  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • und - bei ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern - die Ausländerbehörde durch formlose Mitteilung ohne Anlagen,

soweit diese Behörden am Antragsverfahren beteiligt worden sind.

Dem zuständigen Finanzamt wird lediglich von befristeten Erlaubnissen eine entsprechende Zweitschrift ohne Anlagen übersendet. Auf die Einhaltung der steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in diesen Fällen weisen wir ausdrücklich hin.

Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.

Waffenrecht

Die erforderlichen Formulare für die Anzeige des Erwerbs und die
Überlassung von Schusswaffen, sowie für notwendige waffenrechtliche
Meldepflichten.

Hinweise zum Waffenrecht

Bitte klicken Sie hier:

Hinweise zum Waffenrecht

Zum 01.04.2003 trat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz
(WaffRNeuRegG) in Kraft. Ziel war es, das Waffenrecht zu vereinfachen. Ausgegliedert wurde deshalb zum Beispiel das Beschussrecht. Die Trennung von Bestimmungen zu Kriegswaffen und solchen, die nicht als Kriegswaffen gelten, wurde konsequenter vollzogen als im alten Waffengesetz (WaffG). Doppelte Regelungen und  Überschneidungen konnten dadurch beseitigt werden.

Das vorliegende Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen des Waffenrechts sowie ein Übersicht über die Verbote.

Kleiner Waffenschein

Bitte klicken Sie hier:

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
"Kleiner Waffenschein" zum Führen, d.h. zum Transport bzw. dem Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Geschäftsräume.
Geprüft werden hierfür Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Das Führen der o.g. Waffen ohne kleinen Waffenschein ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Nur in folgenden Ausnahmefällen ist das Führen ohne diesen erlaubt:

  • Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich sind
  • Signalwaffen beim Bergsteigen bzw. als verantwortliche/r Führer/in eines Wasserfahrzeuges für Not- und Rettungsübungen.

Weitere Formulare

Prostituiertenschutzgesetz

Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldstelle

Kontakt

Eingeschränkte Erreichbarkeit der Servicezentrale Bußgeld

Das Ordnungsamt informiert:


Aufgrund von Personalausfällen wird die persönliche und telefonische Erreichbarkeit der Servicezentrale der Bußgeldstelle bis voraussichtlich 30. Juni 2024 eingeschränkt sein.

Die Öffnungszeiten sind:

Montag, Donnerstag und Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstagnachmittag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen

Erreichbarkeit der Bußgeldstelle:
(07031) 669 9901
E-Mail: bussgeld@boeblingen.de

Für die persönliche Entgegennahme und Abholung von Führerscheinen wird um eine Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail gebeten.

Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Informationen zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen
 
Wenn Sie als Privatperson eine Ordnungswidrigkeit anzeigen möchten, können Sie über das nachfolgende Formular die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Böblingen anregen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise:

Aufgrund der von Ihnen festgestellten und angezeigten Ordnungswidrigkeit prüfen wir im Rahmen des Opportunitätsprinzips, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet, ob Verfolgungshindernisse vorliegen und ob die Verfahrenseinleitung geboten ist. Es gibt keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens.

Sie müssen bei Nachfragen als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stehen. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist unerlässlich und Voraussetzung zur Fortführung des Verfahrens. Bei einer Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für Betroffene (also für die angezeigte Person/die angezeigten Personen) ersichtlich. Anonyme, unvollständige und nicht eindeutige Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.

Sie erhalten als Anzeigende oder Anzeigender und damit als Zeugin oder als Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens. Von Sachstandsanfragen bitten wir daher abzusehen.

Abschließend weißen wir darauf hin, dass falsche Verdächtigungen strafbewehrt sind und hierdurch Kosten für Sie entstehen können.

Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit (ausfüllbares Formular) (109,4 KiB)

Onlineportal "owi21"

Die Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Böblingen setzt in Zusammenarbeit mit der Komm.One das Onlineportal ein. Dabei haben Betroffene von Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit, sich online zu ihrem Verfahren zu äußern. Die Äußerungsoption in Papierform bleibt weiterhin erhalten.

Die individualisierten Zugangsdaten für die Anmeldung im Portal befinden sich auf ausgewählten und zugesandten Schriftstücken an den Betroffenen. Mit den Daten ist eine Anmeldung weltweit innerhalb einer festgelegten Frist möglich. Dabei entfällt für den Betroffenen der Postversand seines Schriftstücks. Die Verwaltung profitiert u.a. von der direkten Datenübernahme in die Fallbearbeitung und optimiert damit die internen Abläufe.

Weitere Vorteile für die/den Betroffene/n ist die Einsicht in das Beweismittel, die Berichtigung seiner Daten sowie die Angabe zur/zum Fahrer/in. Dabei ist auch ein Upload von Nachweisen möglich. Das Portal wird in den Sprachen Englisch, Französisch, Holländisch und in Spanisch angeboten.

Link zum Onlineportal "owi21"

Straßenverkehr / Ausnahmegenehmigung

Kontakt

Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO Handwerkerparkausweise, Anwohnerparkausweise sowie Parkerleichterung für Behinderte, ab sofort nur noch mit Termin.

Die Termine können zu unseren Öffnungszeiten an folgenden Tagen vereinbart werden:
Mo, Di, Do und Fr jeweils von 9-12 Uhr sowie
Dienstag von 16-18 Uhr und
Donnerstag von 15:30 Uhr bis 16:30 Uhr.
 
Terminvereinbarungen werden unter Telefon 07031/669-1444 bzw. -1456 oder per E-Mail unter ausnahmegenehmigungen@boeblingen.de entgegen genommen.

kreisweiter Handwerkerparkausweis

kreisweiter Handwerkerparkausweis

gültig ab 1. Januar 2024

Mit dem Handwerkerparkausweis für den Landkreis Böblingen wird Handwerksbetrieben das Arbeiten erleichtert, wenn sie häufig an unterschiedlichen Einsatzorten im Landkreis tätig sind.
Die Betriebe müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis nutzen.
Er muss am jeweiligen Einsatzort beantragt werden. Für die Einsatzorte Aidlingen, Bondorf, Deckenpfronn, Gäufelden, Grafenau, Jettingen, Mötzingen, Nufringen, Steinenbronn und Waldenbuch ist das Landratsamt Böblingen als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig. 
Den Handwerkerparkausweis für den Einsatzort Stadt Böblingen können Sie hier beantragen.

Wer bekommt ihn?

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betrieb übt eine handwerkliche Tätigkeit aus,
  • der Betrieb verfügt über eine IHK Mitgliedsbescheinigung oder eine Handwerkskarte,
  • ein Fahrzeug wird in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt,
  • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten und sind als Service- oder Werkstattwagen bzw. Montagewagen oder wegen des Transports schwerer bzw. sperriger Materialien zu nutzen.

Wozu berechtigt er?

Mit dem gebietsübergreifend anerkannten Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb sein Fahrzeug ausschließlich für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht:

 - an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren
 - in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Verwendung einer Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
 - auf Bewohnerparkplätzen mit Zusatzzeichen 1020-32

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Halten in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und im absoluten Haltverbot. Ebenso wenig statthaft ist das Parken in Fußgängerzonen, im absoluten und eingeschränkten Haltverbot sowie in verkehrsberuhigten Bereichen und Haltverbotszonen außerhalb gekennzeichneter Parkflächen. Wird eine Einzelausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde erforderlich.

Die Regelungen der StVO sowie sonstige Rechtsnomen werden durch den Handwerkerparkausweis nicht außer Kraft gesetzt.

Wo ist der Ausweis gültig?

Der Handwerkerparkausweis ist in allen 26 Kommunen des Landkreises gültig.

Wie beantrage ich ihn?

Sie können den Antrag

Folgende Unterlagen sind mit einzureichen:

  • digitaler/analoger Antrag
  • Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • IHK Mitgliedsbescheinigung oder Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • Fotos des Fahrzeugs/der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren KfZ-Kennzeichen.

Was kostet der Parkausweis?

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Handwerkerparkausweises (Ausnahmegenehmigung und Ausweiskarte) beträgt 100,00 Euro jährlich. Je Ausnahmegenehmigung können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden. Für jede weitere Ausnahmegenehmigung ist erneut eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro zu entrichten, selbst wenn diese nur für ein oder zwei Fahrzeuge benötigt wird. Für drei Fahrzeuge wird also eine Karte ausgegeben, die abwechselnd für die drei Fahrzeuge genutzt werden kann. Reicht eine Karte nicht aus und wird eine zweite benötigt, werden noch einmal 100,00 € je Jahr fällig.

Für den Nachtrag bzw. die Änderung eines Kennzeichens wird eine einheitliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 40,00 Euro festgesetzt. Soll bspw. eine Ausnahmegenehmigung mit zwei Kennzeichen nachträglich mit einem weiteren Kennzeichen ergänzt werden, so wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro erhoben, ungeachtet der vormals bereits entrichteten 100,00 Euro. Gleiches gilt bei Änderung eines Kennzeichens. Bei Verlust des Ausweises werden für die Neuausstellung 40,00 € fällig.

Wie lange ist er gültig?

Der Handwerkerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig.

Eine Verlängerung sowie Neubeantragung des Handwerkerparkausweises ist frühzeitig, mindetsens vier Wochen vor Fristablauf/Beginn, zu beantragen.

Die Ausstellung des Handwerkerparkausweises erfolgt nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.

Ist der Handwerkerparkausweis an ein Fahrzeug gebunden?

Auf eine Ausweiskarte können jeweils bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden. Die Ausweiskarte wird jedoch einmal für drei Fahrzeuge ausgestellt. Der Handwerkerparkausweis kann alternativ in den drei Fahrzeugen verwendet werden und ist im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen. Er ist also nicht an ein Fahrzeug gebunden, sondern kann alternativ für drei Fahrzeuge genutzt werden.

Ein Betrieb kann beliebig viele Ausweiskarten erhalten, sofern die Betriebsart sowie die Fahrzeuge den Voraussetzungen des regionalen Handwerkerparkausweises entsprechen. Sollten zwei Ausweise für drei Fahrzeuge nötig werden, werden 200,00 € jährlich fällig. Es ist also gut zu überlegen, welche Fahrzeuge gleichzeitig im Einsatz sind und welche nicht - ob also beispielsweise nicht zwei Ausweise für sechs Fahrzeuge beantragt werden sollen, da diese gleichfalls 200,00 € jährlich kosten.

Die Ausweiskarte darf nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes verwendet werden.

Anwohnerparkausweis

Anwohnerparkausweis

Durch die Anwohnerparkregelung wird bezweckt, den vorhandenen Parkraum in bestimmten Gebieten neu zu verteilen und dabei Anwohner vorrangig zu berücksichtigen. Kurzparken und Lieferverkehr soll ermöglicht, Dauerparker sollen aber verdrängt werden. Ein Anwohnerparkausweis wird grundsätzlich auf 1 Jahr befristet ausgestellt.

Voraussetzungen

Personen, die im Gebiet tatsächlich mit Hauptwohnung wohnen, erhalten für ein Fahrzeug einen Parkausweis

Ab 01.01.2024 entfallen die bisherigen Parkerleichterungen für E-Fahrzeuge.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und vom Antragsteller unterschriebenes Formular (ggf. unterschriebene Halterbestätigung (13,1 KiB))
  • Kfz- Papiere
  • bisherigen Anwohnerparkausweis

Gebühren

30 Euro pro Jahr

Anwohnerzonen

  • Zone 2: Harbigstraße, Hegelstraße, Kleiststraße, Silberweg, Ludwig- Richter- Straße
  • Zone 3: Austraße, Wilhelmstraße, Karlstraße 13, 15, 21,23 und 25
  • Zone 4: Friedensstraße, Brühlstraße, Maurener Weg 3-27, Tübinger Straße 32-66, Breslauer Straße 3
  • Zone 5: Kurze Straße, Austraße 11

Antrag

Ausnahmegenehmigung und Halterbestätigung zum Parken in Böblingen

Antrag

Antrag für eine Ausnahmegenehmigung und Halterbestätigung (im PDF-Format)
Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.

An bestimmten Straßenzügen besteht die Möglichkeit, sich als Anwohner von der Pflicht eine Parkscheibe oder Parkschein auszulegen befreien zu lassen.

Hüttentalstraße
  • Berliner Straße 9 - 15
  • Mönchweg

Des weiteren besteht für soziale Einrichtungen, Handwerker, bei Umzügen usw. die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zum Parken zu beantragen.

Voraussetzungen

Personen, die in den genannten Straßen tatsächlich mit Hauptwohnung wohnen erhalten für ein Fahrzeug einen Parkausweis.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und vom Antragsteller unterschriebenes Formular (ggf. unterschriebene Halterbestätigung)
  • Kfz- Papiere
  • bisherige Ausnahmegenehmigung

Gebühren

25 Euro pro Jahr

Plakatiererlaubnis

Antrag auf Erteilung einer Plakatiererlaubnis (125,5 KiB)

Das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen/ Gehwegen sowie öffentlichen Anlagen (Grün- und Erholungsanlagen) oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist in Böblingen ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde untersagt.

Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt zu beantragen. Plakatierungsgenehmigungen für ortsfremde Veranstaltungen werden nur begrenzt zeitgleich ausgestellt.

Die maximale Hängdauer beträgt 2 Wochen vor der Veranstaltung. Es werden nur Plakate der Größe DinA1 (max. 50 Stück) oder DinA0 (max. 15 Stück) genehmigt.

Anträge werden frühestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bearbeitet. Früher eingegangene Anträge werden zurückgestellt.

Sie erhalten mit der Genehmigung eine genaue Liste wo plakatiert werden darf. Mit der Zusendung der Erlaubnis werden 50 bzw. 15 Aufkleber zur Kenntlichmachung zugestellt, diese sind auf den Plakaten anzubringen.

Gebühren

70,00 Euro

Straßenverkehrsbehörde

Antrag auf eine verkehrliche Anordnung / Aufstellung

Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen

Wenn Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze für eine Veranstaltung belegt werden oder diese für den normalen Verkehrsteilnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen, findet eine übermäßige Straßennutzung statt, für die eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich wird.

Welche Anträge im Einzelnen gestellt werden müssen, hängt von Art, Ort und Umfang der Veranstaltung ab.

Oftmals sind verschiedene Ämter und Abteilungen ins Genehmigungsverfahren integriert, weshalb eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich ist (1 Monat bei wiederkehrenden Kleinveranstaltungen, 2-3 Monate bei der erstmaligen Antragstellung von Kleinveranstaltungen sowie bei Großveranstaltungen).
Genauere Informationen sowie die Höhe der Gebühren entnehmen Sie dem Leitfaden.

Bewerbung Krämermarkt

Die Krämermärkte finden vier Mal jährlich von 8.00 bis 18.00 Uhr auf dem Elbenplatz statt.

Die Bewerbungen müssen spätestens 5 Wochen vor Marktbeginn eingetroffen sein. Später eingetroffene oder unvollständige Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Die Zusagen für eine Marktteilnahme erfolgt frühestens 4 Wochen vor dem Markttag.

Gebühren: 1,00 € zzgl. MwSt. pro laufenden Meter.

Bewerbung für den Krämermarkt in Böblingen





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Sicherheitsvorschriften für die Märkte

Bitte beachten Sie folgende Sicherheitsvorschriften:

Weitere Informationen

Ordnungsamt

seit August 2023 wieder im

Neuen Rathaus
(Ebene 6, Aufzug C)
Marktplatz 16 (Eingang Marktgässle)
71032 Böblingen

Postanschrift:
Postfach 19 20
71009 Böblingen

E-Mail

Öffnungszeiten