Bürgeramt

Ab 08.08.2023 finden Sie das Bürgeramt wieder im Neuen Rathaus, Marktplatz 16 (Eingang Marktgässle), 71032 Böblingen

Bitte prüfen Sie daher schon jetzt Ihre Ausweisdokumente. Sollten diese die erforderliche Gültigkeit nicht mehr erfüllen, vereinbaren Sie bitte frühzeitig einen Termin beim Bürgeramt. Bitte beachten Sie, dass allein die Bearbeitungszeit der Bundesdruckerei für Reisepässe bei durchschnittlich vier bis fünf Wochen liegt.

Terminvergabe

Besuche im Bürgeramt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Ohne vorherige Terminvereinbarung sind die Abholung von Ausweisdokumenten, die Antragstellung auf ein polizeiliches Führungszeugnis  sowie die Ausstellung von Meldebescheinigungen möglich.

Für alle weiteren Dienstleistungen ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten, und um Wartezeiten zu vermeiden, weiterhin die vorherige Terminvereinbarung notwendig.

An allen Tagen ist mit sehr hohem Besucheraufkommen und längeren Wartezeiten zu rechnen. Nach Ende der jeweiligen Öffnungszeit ist kein Einlass mehr möglich.

Für das Bürgeramt Böblingen

Termine können über die Onlineterminvergabe, telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

Hinweise zur Onlineterminvergabe

  • Sie erhalten nach Terminbuchung eine E-Mail mit Terminbestätigung
  • Es handelt sich bei den vereinbarten Terminen um Terminslots. Es kann daher auch bei Terminvereinbarung zu kurzen Wartezeiten kommen
  • Falls Sie einen Termin nicht wahrnehmen können bitten wir Sie um eine Terminabsage. Andernfalls stehen die Termine nicht für andere Bürger zur Verfügung. Bitte stornieren Sie Ihren Termin über den Link in Ihrer Bestätigungsmail oder schreiben Sie uns per Mail an buergeramt@boeblingen.de eine kurze Nachricht.
  • Bitte geben Sie bei Terminreservierung die gewünschten Dienstleistungen in der korrekten Anzahl ein. Während Ihres Termins können die gebuchten Dienstleistungen ausgeführt werden.
  • Falls Sie zusätzliche Dienstleistungen wünschen müssen Sie einen neuen Termin vereinbaren. 
  • Termine können nicht an Dritte weitergegeben werden. Es werden nur die Kunden bedient, für die der Termin vereinbart wurde. 

Für die Anmeldung aus der Ukraine senden Sie uns bitte eine Email mit Telefonnummer an anmeldung.ukraine@boeblingen.de.

Erreichbarkeit Bürgeramt
Telefon: 07031 / 669-9900
E-Mail: buergeramt@boeblingen.de (bitte fügen Sie der Email immer eine telefonische Erreichbarkeit hinzu)

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Wer in Dagersheim wohnt, wendet sich bitte an das Bezirksamt Dagersheim.

Abholung Ihres Reisepasses oder Ihres Personalausweises

Haben Sie einen Personalausweis oder Reisepass beantragt?
Hier können Sie online eine Auskunft zum Bearbeitungsstand einholen.
Auskunftsservice Ausweise

Formulare des Bürgeramtes

Anmeldung

Allgemeines und Voraussetzungen

Wir heißen Sie als Neubürgerin und Neubürger in Böblingen herzlich willkommen und hoffen, dass Sie sich bei uns wohlfühlen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnort anmelden.
Die Stadt Böblingen gewährt Ihnen aber vier Wochen vom Tag des Einzuges in die neue Wohnung.
Bitte kommen Sie persönlich zum Bürgeramt.

Auf dem Personalausweis wird die Anschrift geändert, im Reisepass wird der Wohnort geändert.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (sog. Übermittlungssperre). Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben.

Bitte vergessen Sie nicht, dass auch ein Nebenwohnsitz in Böblingen (Zweitwohnsitz) angemeldet werden muss, wenn Sie sich länger als 6 Monate an diesem Wohnsitz aufhalten werden.

Was benötigen Sie? (Für alle Personen die angemeldet werden sollen)

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Ummeldung

Wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes Böblingen umgezogen sind, müssen Sie sich beim Bürgeramt ummelden.

Die Frist für die Meldepflicht beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab dem Umzugsdatum. Die Stadt Böblingen gewährt vier Wochen Frist.

Was benötigen Sie? (für alle Personen, die mit umgemeldet werden)

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Bundesgebiet beziehen.

Wenn Sie nur eine einzige Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Bei Aufgabe einer Nebenwohnung, können Sie diese entweder an Ihrem Hauptwohnsitz oder bei der Gemeinde/Stadt des Nebenwohnsitzes abmelden.

Was benötigen Sie? (Für alle Personen die abgemeldet werden sollen)

  • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier.

Wo können Sie dies erledigen?
Sie können die Abmeldung ins Ausland online (über service-bw) durchführen
oder
im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Weiteres zu Meldewesen

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Wohnungsgeberbestätigung

Meldebescheinigung

Allgemeines und Voraussetzungen
Wir stellen Ihnen auf Wunsch im Bürgeramt eine Meldebescheinigung aus, die Sie z.B. zur Vorlage beim Standesamt benötigen.

Sie können persönlich vorbeikommen oder einen von Ihnen schriftlich Bevollmächtigten bei uns vorbeischicken. Wir benötigen allerdings in jedem Fall Ihren Ausweis bzw. eine Kopie Ihres Ausweises.

Was benötigen Sie?

  • Personalausweis oder Reisepass

Wo können Sie dies erledigen?

Gebühren
Meldebescheinigung 5,- Euro.
Online über service-bw ist die Bescheinigung kostenfrei.

Gebührenfrei sind diese Bescheinigungen, wenn Sie:

  • die Bescheinigung dem Versorgungsamt auf dessen Anforderung hin vorlegen müssen
  • eine Haushalts- oder Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes benötigen
  • eine Meldebescheinigung für Rentenzwecke benötigen

Auskunftssperre

Online-Formular

Allgemeines
Sollten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen aus einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen könnte, so können Sie bei der Anmeldung eine Auskunftssperre für sich eintragen lassen. Diese muss jedoch schriftlich mit Angaben von Gründen sein die, die Eintragung rechtfertigen. Wir entscheiden auf Grund diesen Tatsachen über die Eintragung. Bedenken Sie jedoch bei einem Wegzug diese auch am neuen Wohnort eintragen zu lassen.

Einfache Melderegisterauskunft

Online-Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie in Böblingen gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind.

Auf persönliche, elektronische oder schriftliche (keine telefonische) Anfrage hin, haben Sie auch die Möglichkeit Auskunft über Vor- und Zunamen, akademische Grade und Anschrift der im Melderegister registrierten Böblinger Einwohner zu erhalten.

Mit dem Bundesmeldegesetz werden die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser als bisher geschützt. So sind Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben.

Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
 
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
 
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (die sog. Übermittlungssperre).

Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben - lesen Sie dazu bitte die Hinweise zum Anmeldeschein oder fragen Sie uns.

Gebühren

  • Melderegisterauskunft - einfach: 7,50 Euro
  • Melderegisterauskunft - erweitert: 15,-- Euro
  • Melderegisterauskunft - Archiv: 15,--Euro

Erweiterte Melderegisterauskunft

Allgemeines und Voraussetzungen

Gemäß § 45 Bundesmeldegesetz erhalten Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können - z. B. Rechtsanwälte - eine erweiterte Melderegisterauskunft. Sie kann neben Vor- und Familiennamen, der Anschrift und dem akademischen Grad auch enthalten:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • den Familienstand (lediglich die Angabe, ob verheiratet oder ledig)
  • die Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • den Tag des Ein- und Auszuges
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und Sterbeort

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren
Für Anfragen über Böblinger Einwohner fallen Gebühren i. H. v. EUR 15,00 an.

Pressesperre

Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Möchten Sie eine Pressesperre (Übermittlungssperre) für sich eintragen (d. h., dass Ihre Daten nicht im Einwohnerbuch oder in der Presse veröffentlicht werden), so ist dies bereits bei der Anmeldung möglich. Bedenken Sie bei einem Wegzug, dass Sie die Übermittlungs- oder Auskunftssperre ebenfalls in Ihrem neuen Wohnort eintragen lassen müssen, wenn Sie diese weiterhin wünschen.

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Hinweispflichten zur Anmeldung

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31.März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger beider Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Wiederspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz in der ab 01.11.2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbungbei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG und § 12 MVO zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister: Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname), Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Datum und Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
6. Belehrung zu § 202a StGB gemäß „ 23 Absatz 5 BMG
Es erfolgt eine Belehrung zu § 202a des Strafgesetzbuches für die anmeldende Person bei Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Absatz 5 BMG:
„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstraße bestraft wird.
7. Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein. Dies kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als in § 3 BMG aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können.
Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhobenwerden. In diesem Fall ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.
8. Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll bewusst gemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister.
Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000 11 60 16) hinweisen.
9. Widerspruch gegen die Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen für ausländische Unionsbürger nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG i.V. mit § 50 Abs. 5 BMG
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG zu widersprechen.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Nutzung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. § 50 Abs. 5 BMG findet entsprechend Anwendung. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
10. Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freihiet oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
11. Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)
Wenn Personen in 1. einer Justizvollzugsanstalt, 2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, 3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, 3. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder 4. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Sonstiges: Sofern Ihre Daten gemäß § 42 BMG an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden, können Sie einer Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche nur beim zuständigen Pfarramt widersprechen.

Personalausweis

Informationen zum Personalausweis

Allgemeines und Voraussetzungen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen.
Es besteht jedoch keine Pflicht den Personalausweis ständig mit sich zu führen.

Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden. Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:
·den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise Online-Ausweisfunktion und
·die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet.

Ausländische Ausweisdokumente

Für die Ausstellung ausländischer Ausweisdokumente sind die jeweiligen Auslandsvertretungen (Botschaften bzw. Konsulate) zuständig

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

Die Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, wenn sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden.

Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig

Die Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, wenn sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden.

Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn

  • er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • er verändert worden ist oder Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)

Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen.

Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.

Bei Alleinerziehenden benötigen wir eine Negativbescheinigung vom Landratsamt Böblingen. Ist die Ehe geschieden, benötigen Sie einen Sorgerechtsbeschluss, besteht eine Betreuung, brauchen Sie die Bestellungsurkunde. Beide Urkunden stellt das Amtsgericht aus.

Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Sie erhalten als antragstellende Person vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief", der eine fünfstellige "Transport-PIN" für die Nutzung der eID-Funktion enthält.

Den Personalausweisantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.

Eine Verlängerung des Personalausweises ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort und der Straße möglich. Ändert sich z. B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.personalausweisportal.de

Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch ist aber jederzeit möglich.

Ab 15 Jahren und 9 Monaten erhalten Sie nach Beantragung einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei in Berlin. Der Erhalt des PIN-Briefes ersetzt die Abholnachricht. Bei Kindern unter 15 Jahren und 9 Monaten schicken wir wie gewohnt eine Abholnachricht zu Ihnen nach Hause.

Wie lange es dauert, bis Sie Ihren neuen Ausweis erhalten, ist abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern.

Abholung Ihres Reisepasses oder Ihres Personalausweises

Haben Sie einen Personalausweis oder Reisepass beantragt?
Hier können Sie online eine Auskunft zum Bearbeitungsstand einholen.
Auskunftsservice Ausweise

Was benötigen Sie?

  • bisheriger Personalausweis
  • Reisepass oder Kinderreisepass
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Ihre Heirats- oder Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde, sofern der Personalausweis nach Eheschließung wegen Namensänderung neu beantragt wird
  • Bei Einbürgerungen: Einbürgerungsurkunde und übersetzte Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild ( unabhängig vom Alter des Kindes ); Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Bei unter 16-Jährigen (die persönliche Vorsprache des Kindes ist grundsätzlich erforderlich): Unterschriften und Ausweise der Erziehungsberechtigten (bitte nutzen Sie hierzu folgendes Formular (132,9 KiB)), mindestens ein Erziehungsberechtigter muss persönlich mit vorsprechen. Ggf. Zustimmungserklärung und Ausweis des nicht vorsprechenden Elternteils, eventuell Sorgerechtsnachweis.
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren

  • Personalausweis ab 24 Jahren: 37,00 Euro
  • Bei Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro

Änderungen / Verlust des Personalausweises

Änderungen

Im Personalausweis kann nur die Anschrift bei Wohnortwechsel geändert werden.

Bei Änderungen der Personaldaten (z.B. Namensänderung durch Heirat) muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Bei Verlust eines Personalausweises muss bei der Personalausweisbehörde eine Verlustanzeige gemacht werden und mit Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Bei Diebstahl muss bei der Polizei eine Anzeige gemacht werden und mit Vorlage dieser Diebstahlsanzeige, eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde bei der Personalausweisbehörde ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Wichtige Informationen zum Verlust bzw. Wiederauffinden eines Ausweisdokumentes

Wird vom Inhaber der Verlust oder Diebstahl eines Ausweisdokumentes an die Pass- und Ausweisbehörde gemeldet, wird eine Verlustmeldung an die Polizei veranlasst, damit das verlorene Dokument in der INTERPOL-Datenbank (Sachfahndungsdateien) aufgenommen wird. Ein Grenzübertritt mit diesem Dokument ist dann nicht mehr möglich.

Sollte das Dokument wieder aufgefunden werden, ist dies unverzüglich an die Pass-und Ausweisbehörde zu melden. Auch bei Personenkontrollen durch die Polizei kann ein als verloren gemeldetes Dokument sichergestellt werden oder es wird als Fundsache an die Pass-und Ausweisbehörde übermittelt. Sobald die Pass-und Ausweisbehörde das Wiederauffinden mitgeteilt bekommt, wird an die Polizei die Löschung des Dokumentes in der INTERPOL-Datenbank veranlasst.

Wir weisen darauf hin, dass das Dokument trotz Meldung des Wiederauffindens an die INTERPOL-Datenbank, immer noch zur Fahndung ausgeschrieben sein kann. Mit einer sofortigen weltweiten Löschung der Seriennummer in den Sachfahndungsdateien kann nicht gerechnet werden.

Weitere gebührenfreie Leistungen

  • Ändern der Transport-PIN in 6-stellige persönliche PIN bei der Ausgabe oder Einschaltung der Online-Ausweisfunktion bei Vollendung des 16. Lebensjahres mit Setzen der persönlichen PIN 
  • Ändern der PIN im Bürgeramt bzw. im Bezirksamt Dagersheim (z.B. PIN vergessen)
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall

Vorläufiger Personalausweis

Allgemeines und Voraussetzungen
Einen vorläufigen Personalausweis erhalten Sie, wenn Sie uns darlegen können, dass Sie sofort einen Personalausweis benötigen. Beispielsweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihr Personalausweis abgelaufen ist, verloren oder gestohlen wurde und Sie keinen Reisepass besitzen.

Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig.

Gleichzeitig sollten Sie den "normalen" Personalausweis beantragen und benötigen dann auch alle unter "Personalausweis" erforderlichen Unterlagen.
Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.

Einreisebestimmungen
Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass  bzw. Kinderreisepass).
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (unabhängig vom Alter des Kindes). Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Formular Einverständniserklärung (132,9 KiB)
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

  • Alle unter "Personalausweis" aufgeführten Unterlagen (für die gleichzeitige Beantragung des "normalen" Personalausweises)

Gebühren
10,00 Euro

Reisepass

Informationen zum Reisepass

Allgemeines und Voraussetzungen
Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen Reisepass erhalten. Bis zum 18. Lebensjahr benötigen wir eine Einverständniserklärung beider Eltern. Ist die Ehe geschieden, benötigen wir einen Sorgerechtsbeschluss bzw. eine Negativbescheinigung des Jugendamtes. Ist ein Elternteil verstorben, bitten wir Sie, die Sterbeurkunde mitzubringen.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Ausnahmen sind Kinder unter 10 Jahren. Hier ist keine Unterschrift erforderlich. Das Kind muss aber ab einem Alter von sechs Jahren Fingerabdrücke abgeben und somit bei der Beantragung anwesend sein.
Den Reisepassantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.
Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, da die Identität des Lichtbildes überprüft werden muss.

Der Reisepass ist zehn Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur sechs Jahre gültig, da man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.

Eine Verlängerung des Reisespasses ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort möglich. Ändert sich z.B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Reisepass beantragt werden.

Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet vor Ort eine Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit abzugeben. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.

Wie lange es dauert, bis Sie Ihren Reisepass erhalten, ist von der Bundesdruckerei in Berlin abhängig. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern. Wir benachrichtigen Sie schriftlich, sobald der Reisepass bei uns vorliegt.

Mehr Informationen zu den Reisepässen finden Sie auf dem BMI-Internetauftritt.

Seit dem 01.07.2003 werden zwei neue Pass-Arten angeboten:
  • 48- Seiten Pass: Dieser Pass enthält im Vergleich zum herkömmlichen EU- Reisepass 16 zusätzliche Seiten für Visaeinträge. Daher ist er besonders für Geschäftsleute und Vielreisende von Interesse.
  • Expresspass: Es besteht im Bürgeramt Böblingen die Möglichkeit einen Expresspass zu bestellen. Die Fertigstellung und Anlieferung beim Bürgeramt erfolgt innerhalb von drei- bis fünf Werktagen. Der Expresspass ist mit 32 oder 48 Seiten erhältlich und vor allem für Bürger interessant, die sehr kurzfristig einen Reisepass benötigen.

Sie können auch eine Person durch schriftliche Vollmacht mit der Abholung beauftragen; verwenden Sie dafür bitte die Abholbenachrichtigung.

Einreisebestimmungen
Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

USA verschärfen Einreisebestimmungen
Die Einreise in die USA ist  mit einem maschinenlesbaren Reisepass (bordeauxfarben) möglich. Der vorläufigen Reisepass (maschinenlesbar) bzw. dem Kinderreisepass maschinenlesbar) wird mit Visa anerkannt !

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass)
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • 1 aktuelles Lichtbild ; das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.

    Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente.
  • bei Kindern die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschriften von beiden Elternteile, sowie die Ausweise/Pässe (bitte nutzen Sie hierzu folgendes Formular (132,9 KiB)). Bei der Antragsstellung sowie bei der Abholung des Reisepasses muss bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtigter anwesend sein.

Gebühren

  • Reisepass ab 24 Jahre 70,-- Euro
  • Personen bis zum 24. Lebensjahr 37,50  Euro
  • 48- Seiten Reisepass über 24 Jahre  92,-- Euro
  • 48- Seiten Reisepass unter 24 Jahre  59,50  Euro
  • Expresspass über 24 Jahre (32 Seiten)  102,-- Euro
  • Expresspass unter 24 Jahre ( 32 Seiten)  69,50  Euro
  • Expresspass über 24 Jahre ( 48 Seiten)  124,-- Euro
  • Expresspass unter 24 Jahre (48 Seiten)  91,50  Euro

vorläufiger Reisepass

Online-Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Einen vorläufigen Reisepass erhalten Sie in Ausnahmefällen, beispielweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihre alten Ausweisdokumente aber abgelaufen sind.

Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen vorläufigen Reisepass beantragen, der ein Jahr gültig ist. Sind Sie minderjährig, benötigen Sie die Unterschrift beider Eltern.
Gleichzeitig sollten Sie den regulären Reisepass beantragen und benötigen dann auch alle unter "Reisepass" aufgeführten Unterlagen.

Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet unten angehängtes Beiblatt auszufüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, damit die Identität des Lichtbildes überprüft werden kann. Ab 10 Jahren muss der Antrag vom Kind unterschrieben werden.

Außerdem benötigen wir bei Kindern unter 18 Jahren die Einverständniserklärung beider Eltern. Zudem muss bei Minderjährigen bei der Antragstellung ein Erziehungsberechtiger anwesend sein.

Mehr Informationen zu den Reisepässen finden Sie auf dem BMI-Internetauftritt.

Einreisebestimmungen
Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass); wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde und Sie keinen Kinderreisepass oder Personalausweis besitzen, bringen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde mit
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschriften von beiden Elternteile, sowie die Ausweise/Pässe (bitte nutzen Sie hierzu folgendes Formular (132,9 KiB)). Bei der Antragsstellung sowie bei der Abholung des Reisepasses muss bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtigter anwesend sein.
  • 1 aktuelles Lichtbild; das Lichtbild darf nicht älter wie 6 Monate sein.
    Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente.

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren
26,-- Euro

Kinderreisepass

Informationen zum Kinderreispass

Der Kinderreisepass wurde zum 01.01.2024 abgeschafft.

Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe vor dem 01.01.2024 bleibt davon unberührt. Ab 01.01.2024 können keine Kinderreisepässe mehr verlängert oder aktualisiert werden. Deutsche Staatsangehörige können – unabhängig von ihrem Alter – weiterhin wie gewohnt mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise beantragen. Personalausweise sind als Reisedokument innerhalb der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder vollkommen ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 190 Staaten weltweit

Mehr Informationen zu den Reisepässen finden Sie auf der Internetpräsenz des BMI (Bundesministerium des Innern und Heimat)

Verlustanzeige / Befreiung von der Ausweispflicht

Befreiung von der Ausweispflicht

Allgemeines und Voraussetzungen
Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, können wir von der Ausweispflicht befreien. Haben Sie Fragen, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an buergeramt@boeblingen.de

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Verlust oder Diebstahl Ihrer Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass)

Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie Ihr Personaldokument verloren haben oder es Ihnen gestohlen wurde, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir nehmen bei uns im Bürgeramt eine Verlustanzeige auf, für die wir Ihre persönliche Unterschrift benötigen.
Sie können hierzu auch unten angeführtes Formular benutzen.
Falls Sie bereits eine Verlustanzeige direkt bei der Polizei gestellt haben, legen Sie uns bitte die Tagebuchnummer vor, die Sie bei der Polizei erhalten haben.

Sperrdienst beim neuen Personalausweis
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschalten und haben den Personalausweis verloren oder er wurde Ihnen gestohlen, müssen Sie den Ausweis umgehend sperren.

! Wichtig ist, dass Sie Ihr Sperrkennwort hierzu benötigen !

Um die Sperrung zu veranlassen, haben Sie drei Möglichkeiten:
  1. Telefonische Sperrhotline
    Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Solange die Online-Ausweisfunktion gesperrt ist, kann sie nicht verwendet werden.
  2. Bei Ihrer zuständigen Behörde. Dies ist die Behörde Ihres aktuellen Wohnortes
  3. Bei der ausstellenden Behörde. Dies ist die  Behörde, an der Ihr Personalausweis beantragt wurde .

Amtliche Beglaubigungen

Abschriften und Kopien

Allgemeines und Voraussetzungen

Allgemeines und Voraussetzungen
Wir dürfen ausschließlich Kopien von Dokumenten beglaubigen, die von einer deutschen Behörde erstellt wurden oder für eine deutsche Behörde bestimmt sind.
Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) dürfen wir nicht beglaubigen.

In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat.
Bitte beachten Sie, dass Kopien von Personalausweisen und Reisepässen und deren Beglaubigung nur unter wenigen Voraussetzungen möglich sind:

  • die Erforderlichkeit wird schlüssig dargelegt. Bitte beachten Sie, dass die Erforderlichkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn eine - zumeist nicht öffentliche - Stelle vom Ausweisinhaber die Vorlage einer Personalausweiskopie verlangt.
  • die Kopie darf nur zu Identifizierungszwecken verwendet werden.
  • die Kopie muss als solche erkennbar sein.
  • nicht benötigte Daten werden geschwärzt.
  • die Kopie wird nach Gebrauch unverzüglich vernichtet.

Ausländische Passdokumente müssen beim jeweiligen Konsulat beglaubigt werden.

Was benötigen Sie?

  • Das Original der Urkunde

Gebühren
Die Gebühr für die Beglaubigung von Urkunden beträgt EUR 2,00 pro Seite.
Sollte ein zusammengehörendes Dokument mehrere Seiten enthalten, so beträgt die Gebühr für jede weitere Seite EUR 1,00 .

Unterschriften

Allgemeines und Voraussetzungen
Wir beglaubigen Ihnen Unterschriften, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Ausnahme:
Unterschriften ohne zugehörigen Text, Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder Unterschriften für Dienstbarkeitsverträge können wir Ihnen im Bürgeramt nicht beglaubigen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Daher müssen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramtes mit dem Inhalt des Schriftstücks, unter das die Unterschrift gesetzt werden soll, vertraut machen.

Was benötigen Sie?
Wir beglaubigen Ihre Unterschrift, wenn Sie

  • uns ein Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen und
  • Sie die Unterschrift in unserer Gegenwart leisten

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren
5,-- Euro pro Beglaubigung

Einbürgerungen

Für Einbürgerungen ist das Landratsamt zuständig. Hier gelangen Sie zu den Informationen des Landratsamtes.

Den ausgefüllten Einbürgerungsantrag (650,8 KiB) sowie die beizufügenden Unterlagen können Sie beim Bürgeramt abgeben.
Bitte beachten Sie, dass keine Beratung hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung im Bürgeramt stattfindet.

Elterngeld

Allgemeines und Voraussetzungen

Wer kann das Elterngeld erhalten?
  • wer in der Bundesrepublik wohnt,
  • in Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind lebt und dieses selbst betreut

Spezielle Fragen zum Elterngeld beantwortet Ihnen die:

L-Bank in Karlsruhe
Albert-Nestler-Straße 8
76133 Karlsruhe
Tel.: 0180 / 51 50 777
www.l-bank.de

Fischereischein

Allgemeines und Voraussetzungen
Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich einen Fischereischein besitzen.
Einen Jugendfischereischein erhält derjenige, der das zehnte, aber noch nicht das sechszehnte Lebensjahr erreicht hat, es sei denn, es wurde eine Fischereiprüfung abgelegt.
Jede Person, die das sechzehnte Lebensjahr erreicht und eine Fischerprüfung abgelegt hat, erhält einen Fischereischein auf Lebenszeit.
Der Fischereischein auf Lebenszeit ist aber nur für den Zeitraum gültig, für den die Entrichtung der Fischereiabgabe beim Bürgeramt erbracht wurde.
„Alte“ Fischereischeine dürfen seit 01.01.2005 nicht mehr verlängert werden.

Ausstellende Behörde
Bürgeramt Böblingen und Bezirksamt in Dagersheim.

Was benötigen Sie?

  • ein aktuelles Lichtbild
  • Sachkundenachweis bzw. alter  Fischereischein
  • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)

Gebühren

Fischereischein
1 Jahr auf Lebenszeit
EURO 32,--
Fischereischein
1 Jahr Verlängerung
EURO 22,--
Fischereischein
5 Jahre auf Lebenszeit
EURO 80,--
Fischereischein
5 Jahre Verlängerung
EURO 70,--
Fischereischein
10 Jahre auf Lebenszeit
EURO 140,--
Fischereischein
10 Jahre Verlängerung
EURO 130,--
Jugendfischereischein
1 Jahr
EURO 10,--
Jugendfischereischein
1 Jahr Verlängerung
EURO 5,--
Ersatzfischereischein*
 
EURO 10,--

*Quittung vom Bürgeramt muss aber vorgelegt werden!

Führerscheinanträge

Allgemeines und Voraussetzungen
Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhalten Sie von der Führerscheinstelle im Landratsamt oder in Ihrer Fahrschule. Bei Fragen zum Kartenführerschein oder dem Internationalen Führerschein wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle des Landratsamtes Böblingen. Telefon: 07031 / 663 1815

Führungszeugnis

Online-Formular

Antragsformular für die persönliche Beantragung im Bürgeramt

Allgemeines und Voraussetzungen

Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt. Den Antrag können Sie bei der zuständigen Meldebehörde stellen.

Einfaches Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr beim Bürgeramt (persönlich) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen können.
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragssteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.

Was benötigen Sie?

  • Persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Antrag zur Vorlage bei einer Behörde: Schreiben der anfordernden Stelle, mit Adresse, Aktenzeichen und Ansprechpartner bei der Behörde
  • 13,00 Euro Gebühr
  • Vollendung des 14. Lebensjahres, bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antragsteller gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.


Für die elektronische Antragstellung direkt über die Homepage des Bundesamts für Justiz benötigen Sie entweder eine neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Erweitertes Führungszeugnis:

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie beim Bürgeramt (persönlich) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Es müssen bestimmte gesetzliche Bestimmungen vorliegen, damit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG beantragt werden kann:

  • Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Was benötigen Sie?

  • Persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
  • Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.
  • 13,00 Euro Gebühr

Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar).
Ein Führungszeugnis kann beantragen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 18. Geburtstag kann auch der/die gesetzliche Vertreter/in die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen.

Gewerbezentralregisterauskünfte

Online-Formular

Antragsformular für die persönliche Beantragung im Bürgeramt

Allgemeines und Voraussetzungen
Im Gewerbezentralregister werden Vergehen gegen das Gewerberecht erfasst.
Ein Gewerbezentralregisterauszug ist also ein Führungszeugnis für Gewerbetreibende, der vom Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn erstellt wird.
Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht (z. B. per Vollmacht) vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Bürgeramt.

Was benötigen Sie?

  • Für ein Gewerbezentralregisterauszug für eine Person
    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
    • Ausgefüllten Antrag (bitte beachten Sie, dass Sie bei der Beleg-Art 9 die Anschrift der Behörde angeben müssen, an die das Gewerbezentralregister gesandt werden soll)
  • Für ein Gewerbezentralregisterauszug für die Firma (Firma muss Ihren Sitz in Böblingen haben)
    • Handelsregisterauszug (Kopie), auf dem der Geschäftsführer ersichtlich ist
    • Pass oder Ausweiskopie des Geschäftsführers
    • Antrag auf ein Gewerbezentralregister für eine Firma muss von dem Geschäftsführer ausgefüllt und unterschrieben werden.

Gebühren
13,-- Euro

Gewerbezentralregisterauskunft - Firma - GZR4

Hier können Sie die Gewerbezentralregisterauskunft online über das Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen.

oder diesen Antrag verwenden:

Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Firmen (114,5 KiB)

Im Gewerbezentralregister werden Vergehen gegen das Gewerberecht erfasst.

Ein Gewerbezentralregisterauszug ist also ein Führungszeugnis für Gewerbetreibende, der vom Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn erstellt wird.

Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht (z. B. per Vollmacht) vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.

Fundamt

Das Fundamt befindet sich im Bürgeramt.

Sie haben etwas verloren und suchen etwas?
Sollten Sie einen Verlust erlitten haben, so müssen Sie aber nicht mehr zwingend auf das Rathaus gehen, sondern können sich auch bequem von zu Hause aus über unser Online-Fundamt die Fundsachen vieler Städte anzeigen lassen. Auch wenn Sie z. B. in Stuttgart, Freiburg, Kornwestheim, Mannheim, Fulda oder in vielen anderen deutschen Städten etwas verloren haben, können Sie hier alles wiederfinden und auch gleich Ihren Anspruch geltend machen.

Unser Online-Fundbüro basiert auf dem deutschlandweit eingesetzten Programm "FundInfo".

  • Wo haben Sie den Gegenstand verloren?
    Grenzen Sie mit der Postleitzahl und den umliegenden Kilometern das Gebiet ein.
  • Wann haben Sie den Gegenstand verloren?
    Wählen Sie den ungefähren Verlusttag über den "Datumspicker" aus.
  • Um welchen Gegenstand handelt es sich?
    Suchen Sie über die verschiedenen Kategorien die zutreffendsten Argumente aus.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Suche nach Ihren verlorenen Gegenständen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Eigentum an den Fundsachen, falls die Verlierer sich nicht melden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes beim Fundbüro bzw. der Polizei auf den Finder oder bei Verzicht auf jegliche Fundrechte auf die Gemeinde des Fundortes übergeht.

Vermissen Sie etwas oder wenn Sie Fragen haben sollten, beantworten die Mitarbeiter des Bürgeramts Ihnen diese gerne.

Rundfunkgebührenbefreiung

Allgemeines und Voraussetzungen

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag beim Beitragsservice gewährt.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei www.rundfunkbeitrag.de

Sie können Ihren Antrag auch im Bürgeramt abgeben, wir schicken diesen dann für Sie mit einer Kopie Ihres Bewilligungsbescheides/Schwerbehindertenausweis nach Köln.

Staatsangehörigkeitsausweis

Allgemeines und Voraussetzungen
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsangehörigen ausgestellt.
Die Dokumente sind längstens zehn Jahre gültig, gerechnet vom Ausstellungstag an.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamts Böblingen.

Weitere Informationen

Kontakt Stadtverwaltung

Marktplatz 16
71032 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 0
Fax: 07031 / 669 99 09
E-Mail

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: kein Publikumsverkehr
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Wo nicht anders angegeben, gelten diese Öffnungszeiten.

Kontakt Bürgeramt

Bürgeramt  Böblingen
seit 8.8.2023 wieder im
Neuen Rathaus - Ebene U 2
Marktplatz 16 (Eingang Marktgässle)
71032 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 9900
E-Mail

Montag: 08:00–12:30
13:00–16:00
Dienstag: 08:00–12:30
13:00–18:00
Mittwoch: 08:00–12:00
Donnerstag: 08:00–12:30
13:00–18:00
Freitag: 08:00–12:00

Kontakt Dagersheim

Anschrift:
Bezirksamt Dagersheim
Albert-Schweitzer Str. 2
71034 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 13 22
(Anfragen zu den Aufgaben des Bezirksamtes)
E-Mail
Website

Bürger- und Gremieninfoportal

Im Bürger- und Gremieninfoportal der Stadt Böblingen haben Sie die Möglichkeit nach Sitzungen und Vorlagen zu recherchieren. Des Weiteren können Sie sich über die Kalenderfunktion einen Überblick über die kommenden Termine verschaffen.
Hier gelangen Sie zu unserem Bürgerinformationsportal.
Hier gelangen Sie zu unserem Gremieninfoportal.
 

Wilden Müll melden

Bürger können wilden Müll direkt an die Stadtverwaltung melden: online beim Mängelmelder auf beteiligung.boeblingen.de oder beim Sauberkeitstelefon unter 0 70 31 / 669-33 75.
Erreichbar ist das Böblinger Sauberkeitstelefon montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist auch ein Anrufbeantworter geschaltet.

Aktuelle Baustellen

Beteiligungsplattform

Auf dieser Plattform können Sie sich über laufende Beteiligungsverfahren informieren und daran teilnehmen oder Sie melden Schäden im öffentlichen Raum mit dem Mängelmelder. beteiligung.boeblingen.de

Sperrhotline für die Online-Ausweisfunktion

Für die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels nach Verlust oder Diebstahl steht ab dem 1. Januar 2014 die Rufnummer 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus kann die neue Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über Tel. +49 116 116 gebührenpflichtig zu erreichen. Zur zusätzlichen Sicherheit ist der Sperr-Notruf auch über Tel. +49 (0)30 40 50 40 50 erreichbar.

Besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)

Gemäß der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung (ERVV) sind die Kommunen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2022 als sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ein besonderes Behördenpostfach einzurichten. Für die Stadt Böblingen gibt es momentan ein solches Behördenpostfach.

Die Postfachadresse finden Sie im beBPo Adressverzeichnis unter den folgenden Namen: Stadt Böblingen.
Hier gelangen Sie zur Seite der Stadt Böblingen auf service-bw.de.