Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen

Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.

Ab 08.08.2023 finden Sie das Bürgeramt wieder im Neuen Rathaus, Marktplatz 16 (Eingang Marktgässle), 71032 Böblingen

Aufgrund der beginnenden Urlaubs- und Reisezeit sowie von Personalausfällen, kommt es derzeit zu erheblichen Einschränkungen und zu deutlich längeren Wartezeiten auf Termine beim Bürgeramt.
 
Bitte prüfen Sie daher schon jetzt Ihre Ausweisdokumente. Sollten diese die erforderliche Gültigkeit nicht mehr erfüllen, vereinbaren Sie bitte frühzeitig einen Termin beim Bürgeramt. Bitte beachten Sie, dass allein die Bearbeitungszeit der Bundesdruckerei für Reisepässe bei durchschnittlich vier bis fünf Wochen liegt.


Ebenso haben Sie die Möglichkeit, die städtischen Online-Dienstleistungen zu nutzen, die sich bequem von zu Hause abrufen und/oder erledigen lassen.


Weiterhin Terminvergabe

Das Bürgerbüro ist weiterhin für die Bürgerschaft da.
Ohne Termin sind die Abholung von Ausweisdokumenten und die Antragstellung auf ein polizeiliches Führungszeugnis möglich.
Für alle weiteren Dienstleistungen ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten, und um Wartezeiten zu vermeiden, weiterhin die vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Terminvergabe

Für das Bürgeramt Böblingen

Termine können über die Onlineterminvergabe, telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

Für die Anmeldung aus der Ukraine senden Sie uns bitte eine Email mit Telefonnummer an anmeldung.ukraine@boeblingen.de.

Erreichbarkeit Bürgeramt
Telefon: 07031 / 669-9900
E-Mail: buergeramt@boeblingen.de (bitte fügen Sie der Email immer eine telefonische Erreichbarkeit hinzu)

Wer in Dagersheim wohnt, wendet sich bitte an das Bezirksamt Dagersheim.

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Formulare des Bürgeramtes

Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung

Anmeldung

Allgemeines und Voraussetzungen
Wir heißen Sie als Neubürgerin und Neubürger in Böblingen herzlich willkommen und hoffen, dass Sie sich bei uns wohlfühlen. Laut dem neuen Bundesmeldegesetz, das ab 1. Nov. In Kraft ist, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnort anmelden. Die Stadt Böblingen gewährt Ihnen aber vier Wochen vom Tag des Einzuges in die neue Wohnung.
Bitte kommen Sie persönlich zum Bürgeramt.

Bitte füllen Sie dieses Formular aus und bringen es zur persönlichen Anmeldung mit.
Formular Anmeldung Bürgeramt

Eine schriftliche Anmeldung ist seit der Einführung des neuen Personalausweises nicht mehr möglich, da der Personalausweis unmittelbar nach der Erfassung der neuen Adresse geändert werden muss.

Zur Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis und - falls vorhanden - auch Ihren Reisepass. Wenn eine Familie angemeldet wird, so wird von jedem Familienmitglied der Personalausweis/Reisepass oder Kinderreisepass benötigt. Für den Fall, dass bei einem Kleinkind noch kein Kinderreisepass vorhanden ist, wird die Anmeldung anhand der Geburtsurkunde erfasst.
Mit dem neuen Meldegesetz benötigen Sie zur Anmeldung auch eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers. Das Formular erhalten Sie hier oder direkt im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (sog. Übermittlungssperre). Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben.

Sofern Sie uns ein berechtigtes Interesse nachweisen können (dies gilt dann, wenn Leib und Leben bedroht sind), haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre für Ihre im Melderegister der Stadt Böblingen gespeicherten Daten zu beantragen. Eine solche Auskunftssperre beschränkt sich allerdings auf die Datenweitergabe an Privatpersonen, private Stellen und diesen gleichgestellten öffentlichen Stellen. Auf Datenübermittlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist die Auskunftssperre nicht anwendbar.

Bitte vergessen Sie nicht, dass auch ein Nebenwohnsitz in Böblingen (Zweitwohnsitz) angemeldet werden muss, wenn Sie sich länger als 6 Monate an diesem Wohnsitz aufhalten werden.

Was benötigen Sie?

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Ummeldung

Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes Böblingen umgezogen sind, müssen Sie sich beim Bürgeramt ummelden.

Die Stadt Böblingen gewährt Ihnen maximum vier Wochen Zeit vom Tag des Einzugs in die neue Wohnung (lt. Meldegesetz Baden-Württemberg nur zwei Wochen).

Was benötigen Sie?

  • Ganz wichtig:

    Bringen Sie bitte unbedingt Ihren Personalausweis mit, ansonsten können wir die Ummeldung nicht vornehmen, da der Chip auf dem neuen Ausweis sofort geändert werden muss.
  • Wohnungsgeberbestätigung

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Abmeldung

Allgemeines und Voraussetzungen
Ziehen Sie von Ihrem Hauptwohnsitz Böblingen fort und wollen Sie sich am neuen Hauptwohnsitz anmelden, dann müssen Sie sich nicht mehr abmelden.
Das heißt, Sie gehen mit Ihrem Personalausweis/Pass zum Bürgeramt des neuen Wohnortes und melden sich dort an. Der neue Hauptwohnsitz erfasst den Zuzug von Böblingen und übermittelt anhand eines Datenabgleichs die neue Adresse. Daraufhin werden Sie von uns automatisch abgemeldet.

Bei einem Wegzug von Böblingen ins Ausland ist jedoch weiterhin eine Abmeldung erforderlich. Dabei ist die Auslandsadresse anzugeben. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor Auszug erfolgen.

Wenn Sie persönlich im Bürgeramt vorbei kommen, wird der Vordruck bzw. die Abmeldung erfasst, ausgedruckt und ausgehändigt. Ansonsten muss ein Abmeldeformular selbst ausgefüllt und unterschrieben werden.

Was benötigen Sie?

Wo können Sie dies erledigen?
Sie können die Abmeldung ins Ausland online (über service-bw) durchführen
oder
im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Weiteres zu Meldewesen

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Wohnungsgeberbestätigung

Aufenthalts- oder Meldebescheinigung

Allgemeines und Voraussetzungen
Wir stellen Ihnen auf Wunsch im Bürgeramt eine Aufenthaltsbescheinigung aus, die Sie z.B. zur Vorlage beim Standesamt benötigen.

Auch eine Meldebescheinigung, z. B. zur Vorlage beim Arbeitsamt, erhalten Sie bei uns.
Sie können persönlich vorbeikommen oder einen von Ihnen schriftlich Bevollmächtigten bei uns vorbeischicken. Wir benötigen allerdings in jedem Fall Ihren Ausweis bzw. eine Kopie Ihres Ausweises.

Was benötigen Sie?

  • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)

Wo können Sie dies erledigen?

Gebühren
Meldebescheinigung / Aufenthaltsbescheinigung 5,- Euro.
Online über service-bw ist die Bescheinigung kostenfrei.

Gebührenfrei sind diese Bescheinigungen, wenn Sie:

  • die Bescheinigung dem Versorgungsamt auf dessen Anforderung hin vorlegen müssen
  • eine Haushalts- oder Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes benötigen
  • eine Meldebescheinigung für Rentenzwecke benötigen

Auskunftssperre

Online-Formular

Allgemeines
Sollten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen aus einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen könnte, so können Sie bei der Anmeldung eine Auskunftssperre für sich eintragen lassen. Diese muss jedoch schriftlich mit Angaben von Gründen sein die, die Eintragung rechtfertigen. Wir entscheiden auf Grund diesen Tatsachen über die Eintragung. Bedenken Sie jedoch bei einem Wegzug diese auch am neuen Wohnort eintragen zu lassen.

Einfache Melderegisterauskunft

Online-Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie in Böblingen gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind.

Auf persönliche, elektronische oder schriftliche (keine telefonische) Anfrage hin, haben Sie auch die Möglichkeit Auskunft über Vor- und Zunamen, akademische Grade und Anschrift der im Melderegister registrierten Böblinger Einwohner zu erhalten.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden künftig die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser als bisher geschützt. So sind Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben.

Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
 
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
 
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (die sog. Übermittlungssperre).

Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben - lesen Sie dazu bitte die Hinweise zum Anmeldeschein oder fragen Sie uns.

Gebühren

  • Melderegisterauskunft - einfach: 7,50 Euro
  • Melderegisterauskunft - erweitert: 15,-- Euro
  • Melderegisterauskunft - Archiv: 15,--Euro

Erweiterte Melderegisterauskunft

Allgemeines und Voraussetzungen
Laut Meldegesetz des Landes Baden-Württemberg erhalten Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können - z. B. Rechtsanwälte - eine erweiterte Melderegisterauskunft. Sie kann neben Vor- und Familiennamen, der Anschrift und dem akademischen Grad auch enthalten:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • den Familienstand (lediglich die Angabe, ob verheiratet oder ledig)
  • die Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • den Tag des Ein- und Auszuges
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und Sterbeort

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren
Für Anfragen über Böblinger Einwohner fallen Gebühren i. H. v. EUR 15,00 an.

Pressesperre

Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Möchten Sie eine Pressesperre (Übermittlungssperre) für sich eintragen (d. h., dass Ihre Daten nicht im Einwohnerbuch oder in der Presse veröffentlicht werden), so ist dies bereits bei der Anmeldung möglich. Bedenken Sie bei einem Wegzug, dass Sie die Übermittlungs- oder Auskunftssperre ebenfalls in Ihrem neuen Wohnort eintragen lassen müssen, wenn Sie diese weiterhin wünschen.

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Wechsel der Hauptwohnung

Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet haben, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.

Personen, die allein stehend sind oder von ihrer Familie dauernd getrennt leben, haben ihre Hauptwohnung in der Regel an dem Ort, von dem sie der Arbeit oder Ausbildung nachgehen. Jede weitere Wohnung des Einwohners im Bundesgebiet ist eine Nebenwohnung.

Jeder Wechsel der Hauptwohnung muss bei der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen (Böblingen gewährt max. 4 Wochen) gemeldet werden.

Was benötigen Sie?

  • Personalausweis oder Kinderreisepass (Wenn Sie keinen Personalausweis haben, dann den Reisepass mitbringen)
  • bei Kindern, die noch keinen Kinderreisepass/Personalausweis haben, muss die Geburtsurkunde bzw. das Familienstammbuch vorgelegt werden

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Personalausweis

Allgemeines und Voraussetzungen
Um einen Personalausweis zu beantragen, müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in Böblingen haben. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren benötigen wir jedoch das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer/in). Außerdem muss bei der Beantragung ein Personensorgeberechtigter anwesend sein.

Bei Alleinerziehenden benötigen wir eine Negativbescheinigung vom Landratsamt Böblingen. Ist die Ehe geschieden, benötigen Sie einen Sorgerechtsbeschluss, besteht eine Betreuung, brauchen Sie die Bestellungsurkunde. Beide Urkunden stellt das Amtsgericht aus.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.
Den Personalausweisantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.

Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur sechs Jahre gültig - weil man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.

Eine Verlängerung des Personalausweises ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort und der Straße möglich. Ändert sich z. B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Änderungen seit dem 01.11.2010:
  • Größenänderung in das bekannte Scheckkarten-Format
  • Chip im Inneren der Ausweiskarte
  • Online-Ausweisfunktion
    Erfassung von Fingerabdrücken.
    Die Kombination von Lichtbild und Finderabdrücken ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden.
  • Einführung des Feldes Ordens-oder Künstlernameauf der Rückseite des Personalausweises
  • Formular Einverständniserklärung

Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.personalausweisportal.de

Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch ist aber jederzeit möglich.

Ab 15 Jahren und 9 Monaten erhalten Sie nach Beantragung einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei in Berlin. Der Erhalt des PIN-Briefes ersetzt die Abholnachricht. Bei Kindern unter 15 Jahren und 9 Monaten schicken wir wie gewohnt eine Abholnachricht zu Ihnen nach Hause.

Wie lange es dauert, bis Sie Ihren neuen Ausweis erhalten, ist abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern.

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis)
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Ihre Heirats- oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild ( unabhängig vom Alter des Kindes ); Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung und die Ausweise beider Eltern notwendig
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren

  • Personalausweis ab 24 Jahren: 37,00 Euro
  • Bei Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro

Die Online-Ausweisfunktion und die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Allgemeines und Voraussetzungen zur Online-Ausweisfunktion
Mit 16 Jahren kann man die Online-Ausweisfunktion nutzen. Hiermit kann man sich, ohne persönlich anwesend zu sein, überall dort ausweisen, wo Dienstleistungen personalisiert - also direkt für den einzelnen Nutzer bestimmt oder angepasst - angeboten werden.

Die Online-Ausweisfunktion bietet Ihnen als Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sparsam mit Ihren persönlichen Daten umzugehen. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de ) stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Dienstleistungen nur die Daten erhalten, die für Ihren Verwendungszweck erforderlich sind. Der Ausweis bietet dabei ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da Sie als Nutzer selbst entscheiden können, wann Sie wem Zugriff auf Ihre Daten gewährleisten.

Was wird hierzu benötigt?

  • ein handelsübliches Kartenlesegerät für Karten mit kontaktlos lesbaren Chips, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen ist.
    Ob ein Lesegerät für den Personalausweis geeignet ist, ist in der Regel am aufgedruckten Personalausweislogo  erkennbar.
  • eine Software, die die Kommunikation zwischen Ausweis und Computer ermöglicht. Eine solche - die sogenannte AusweisApp - erhalten Sie kostenlos unter: www.ausweisapp.bund.de
  • Ihre 6-stellige geheime PIN-Nummer. Haben Sie die 5-stellige Transport-PIN nicht im Bürgeramt abgeändert, müssen Sie dies bei der ersten Nutzung zu Hause erledigen.
    Jedes Mal, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion anwenden, wird Ihre PIN abgefragt.

Hierzu ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich. Es ist nicht möglich, sich durch eine dritte Person vertreten zu lassen.

Alternativ können Sie zur Aktivierung der Ausweisfunktion hier den PIN-Rücksetzbrief kostenlos bestellen. Ihr Brief mit Aktivierungscode und neuer PIN kommt zu Ihnen nach Hause. Eine Anleitung finden Sie hier.

Allgemeines und Voraussetzungen über die "Qualifizierte Elektronische Signatur" (QES)
Qualifizierte elektronische Signaturen dienen dazu, Dokumente elektronisch rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Zusätzlich lassen sie erkennen, ob Dokumente nach dem Signieren verändert worden sind. Mit der Unterschriftsfunktion (QES) können Sie, sowie auch Unternehmen, z. B. elektronisch Verträge (etwa Vollmachten, bestimmte Mietverträge) und Urkunden unterzeichnen, die der Schriftform bedürfen, um rechtswirksam zu sein.

Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern von speziellen Anbietern, die nach dem Signaturgesetz (SigG) staatlich zugelassen sind. Eine Liste dieser Signaturanbieter finden Sie auf der Homepage der Bundeszentrale.

Die Gültigkeitsdauer und die genauen Kosten erfahren Sie von den jeweiligen Anbietern.

Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftsfunktion (QES)

Online-Ausweisfunktion:
 Der Identitätsnachweis mit der Online-Ausweisfunktion ermöglicht, sich im Internet sicher und eindeutig auszuweisen
- Das bin ich -
Unterschriftsfunktion (QES):
Die digitale Unterschrift dient dazu, ein Dokument rechtsverbindlich zu unterzeichnen
- Das habe ich unterschrieben- bzw. - Das will ich -

vorläufiger Personalausweis

Allgemeines und Voraussetzungen
Einen vorläufigen Personalausweis erhalten Sie, wenn Sie uns darlegen können, dass Sie sofort einen Personalausweis benötigen. Beispielsweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihr Personalausweis abgelaufen ist, verloren oder gestohlen wurde und Sie keinen Reisepass besitzen.

Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig. Alle Deutschen ab dem 12. Lebensjahr, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können den vorläufigen Personalausweis beantragen.

Gleichzeitig sollten Sie den "normalen" Personalausweis beantragen und benötigen dann auch alle unter "Personalausweis" erforderlichen Unterlagen.
Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.

Einreisebestimmungen
Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass).
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (unabhängig vom Alter des Kindes). Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Formular Einverständniserklärung
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

  • Alle unter "Personalausweis" aufgeführten Unterlagen (für die gleichzeitige Beantragung des "normalen" Personalausweises)

Gebühren
10,00 Euro

Reisepass

Formular

  • Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises/Reisepass

    Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, müssen das Beiblatt ausfüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis / Reisepass ausgestellt werden darf.

Allgemeines und Voraussetzungen
Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen Reisepass erhalten. Bis zum 18. Lebensjahr benötigen wir eine Einverständniserklärung beider Eltern. Ist die Ehe geschieden, benötigen wir einen Sorgerechtsbeschluss bzw. eine Negativbescheinigung des Jugendamtes. Ist ein Elternteil verstorben, bitten wir Sie, die Sterbeurkunde mitzubringen.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Ausnahmen sind Kinder unter 10 Jahren. Hier ist keine Unterschrift erforderlich. Das Kind muss aber ab einem Alter von 6 Jahren Fingerabdrücke abgeben und somit bei der Beantragung anwesend sein.
Den Reisepassantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.
Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, da die Identität des Lichtbildes überprüft werden muss.

Der Reisepass ist 10 Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur 6 Jahre gültig, da man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.

Eine Verlängerung des Reisespasses ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort möglich. Ändert sich z.B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Reisepass beantragt werden.

Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet oben angehängtes Beiblatt auszufüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.

Wie lange es dauert, bis Sie Ihren Reisepass erhalten, ist von der Bundesdruckerei in Berlin abhängig. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern. Wir benachrichtigen Sie schriftlich, sobald der Reisepass bei uns vorliegt.

Seit dem 01.07.2003 werden zwei neue Pass-Arten angeboten:
  • 48- Seiten Pass: Dieser Pass enthält im Vergleich zum herkömmlichen EU- Reisepass 16 zusätzliche Seiten für Visaeinträge. Daher ist er besonders für Geschäftsleute und Vielreisende von Interesse.
  • Expresspass: Es besteht im Bürgeramt Böblingen die Möglichkeit einen Expresspass zu bestellen. Die Fertigstellung und Anlieferung beim Bürgeramt erfolgt innerhalb von drei Werktagen. Der Expresspass ist mit 32 oder 48 Seiten erhältlich und vor allem für Bürger interessant, die sehr kurzfristig einen Reisepass benötigen.
Änderungen ab dem 01. 11. 2007
  • Speicherung von Fingerabdrücken auf dem Chip. (Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr)
    Es werden  zwei Fingerabdrücke vom Zeigefinger der rechten und der linken Hand  des Antragstellers abgenommen und im Chip des Reisepasses gespeichert.
  • Neue Regelgültigkeit:
    • bei Personen unter 24 Jahre wird der Reisepass auf 6 Jahre ausgestellt.
    • bei Personen über 24 Jahren wird der Reisepass auf 10 Jahre ausgestellt.
    • Gültigkeitsdauer des Zweitpasses beträgt 6 Jahre
  • Wegfall des Kindereintrags
  • Aufnahme der EU-Amtssprachen Rumänisch und Bulgarisch
Änderungen ab dem 01.11.2011
  • Wiederaufnahme des Ordens- und Künstlernames

Sie können auch eine Person durch schriftliche Vollmacht mit der Abholung beauftragen; verwenden Sie dafür bitte die Abholbenachrichtigung.

Einreisebestimmungen
Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

USA verschärfen Einreisebestimmungen
Die Einreise in die USA ist  mit einem maschinenlesbaren Reisepass (bordeauxfarben) möglich. Der vorläufigen Reisepass (maschinenlesbar) bzw. dem Kinderreisepass maschinenlesbar) wird mit Visa anerkannt !

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis/-reisepass)
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • 1 aktuelles Lichtbild (keine Digitalkamerafotos); Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in einer Höhe von mind. 2 Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Das Lichtbild darf nicht älter als 6 Monate sein.



    Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente.
  • bei Kindern die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschriften von beiden Elternteile, sowie die Ausweise/Pässe. Bei der Antragsstellung sowie bei der Abholung des Reisepasses muss bei Minderjährigen ein Erziehungsberechtiger anwesend sein.
    Formular Einverständniserklärung

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

Gebühren

  • Reisepass ab 24 Jahre 60,-- Euro
  • Personen bis zum 24. Lebensjahr 37,50  Euro
  • 48- Seiten Reisepass über 24 Jahre  82,-- Euro
  • 48- Seiten Reisepass unter 24 Jahre  59,50  Euro
  • Expresspass über 24 Jahre (32 Seiten)  92,-- Euro
  • Expresspass unter 24 Jahre ( 32 Seiten)  69,50  Euro
  • Expresspass über 24 Jahre ( 48 Seiten)  114,-- Euro
  • Expresspass unter 24 Jahre (48 Seiten)  91,50  Euro

vorläufiger Reisepass

Online-Formular

  • Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises/Reisepass

    Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, müssen das Beiblatt ausfüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis / Reisepass ausgestellt werden darf.

Allgemeines und Voraussetzungen
Einen vorläufigen Reisepass erhalten Sie in Ausnahmefällen, beispielweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihre alten Ausweisdokumente aber abgelaufen sind.

Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen vorläufigen Reisepass beantragen, der ein Jahr gültig ist. Sind Sie minderjährig, benötigen Sie die Unterschrift beider Eltern.
Gleichzeitig sollten Sie den regulären Reisepass beantragen und benötigen dann auch alle unter "Reisepass" aufgeführten Unterlagen.

Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet unten angehängtes Beiblatt auszufüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.

Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, damit die Identität des Lichtbildes überprüft werden kann. Ab 10 Jahren muss der Antrag vom Kind unterschrieben werden.

Außerdem benötigen wir bei Kindern unter 18 Jahren die Einverständniserklärung beider Eltern. Zudem muss bei Minderjährigen bei der Antragstellung ein Erziehungsberechtiger anwesend sein.

Einreisebestimmungen
Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.

Einreisebestimmungen für die USA
Die Einreise in die USA ist  nicht nur mit dem maschinenlesbaren Reisepass (bordeauxfarben), sondern auch mit dem vorläufigen Reisepass( maschinenlesbar) bzw. dem Kinderreisepass( maschinenlesbar) möglich, jedoch nur
mit Visa

Neuerungen seit dem 01.11.2007:
  • Wegfall des Kindereintrags beim vorläufigen Reisepass

Was benötigen Sie?

  • bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis); wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde und Sie keinen Kinderreisepass oder Personalausweis besitzen, bringen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde mit
  • bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
  • Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschrift von beiden Elternteilen sowie deren Pässe oder deren Ausweise. Zudem muss bei Minderjährigen bei der Antragstellung ein Erziehungsberechtiger anwesend sein.
    Formular Einverständniserklärung
  • 1 aktuelles Lichtbild; Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in einer Höhe von mind. 2 Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Das Lichtbild darf nicht älter wie 6 Monate sein.
    Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente.

Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.

  • Alle unter "Reisepass" aufgeführten Unterlagen (für die gleichzeitige Beantragung des Europapasses)

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren
26,-- Euro

Kinderreisepass

Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Jedes Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann bis zum 12. Lebensjahr einen Kinderreisepass erhalten.
Seit dem 01.11.2005 muss jeder Kinderreisepass mit einem biometrietauglichem Lichtbild nach den Richtlinien der Bundesdruckerei ausgestellt werden.

Das Auswärtige Amt stellt detaillierte Informationen für die Länder zur Verfügung.

USA verschärfen Einreisebestimmungen
Seit dem 26. Oktober 2004 ist bei der Einreise in die USA ohne Visum ein eigener, maschinenlesbarer Pass mitzuführen. Für deutsche Staatsangehörige (auch Babys und Kinder!) ist somit nur der Kinderreisepass oder der weinrote Europapass  zulässig.
Alle Kinderreisepässe, die nach dem 25.10.2006 ausgestellt oder verlängert wurde, müssen ein Visa für USA beantragen. Einträge in den Reisepässen der Eltern werden für visafreies Reisen in die USA nicht mehr akzeptiert.

Der Kinderreisepass kann seit dem 01.11.2007 nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden.

Den Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses müssen die Personensorgeberechtigten (Mutter und Vater oder Betreuer/in) stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine gleichlautende schriftliche Erklärung der/des weiteren Personensorgeberechtigten vorzulegen, sowie eine Kopie des Ausweises. Ist die Ehe geschieden, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt. Beides stellt das Amtsgericht aus.

Steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, so hat sie eine schriftliche Auskunft (Negativbescheinigung) des Jugendamtes vorzulegen, dass keine Sorgeerklärung nach § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde oder der Vater des Kindes gestorben ist.

Bringen Sie bitte, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde, den Beschluß des Amtsgerichtes über das alleinige Sorgerecht mit.
Den Kinderreisepass können Sie, sofern alle Unterlagen und Unterschriften vorliegen, sofort mitnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind - egal welchen Alters - bei der Beantragung mit dabei sein muss, damit die Identität auf dem Lichtbild festgestellt werden kann.

Über Länder, die keine Kinderreisepässe anerkennen, informieren wir Sie gern; in diesen Fällen können dann Reisepässe ausgestellt werden.

Verlängerung Kinderreisepass
Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässe beträgt nun generell ein Jahr ab Ausstellung. Er wird nur noch bis zum 12. Lebensjahr verlängert/ausgestellt.

Ab dem 10. Lebensjahr wird dann die Unterschrift des Kindes im Kinderreisepass erforderlich. Bringen Sie bitte zur Verlängerung ein neues Lichtbild und den bisherigen Kinderreisepass mit.

ACHTUNG! Bitte beachten Sie folgende Änderungen seit dem 01.01.2021
  • Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen wird auf das 12. Lebensjahr herabgesetzt. Der Kinderreisepass wird in Ein-Jahres-Schritten ausgestellt.
  • Ab dem 12. Lebensjahr wird dann ein Reisepass oder ein Personalausweis ausgestellt.
  • Alle im Umlauf befindlichen Kinderreisepässe werden nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert.
  • Der Kinderreisepass wird aufgewertet zum vollwertigen Reisepass, jedoch ohne elektrischen Chip.
  • Ebenso dürfen ab dem 01.11. keine Kinder im Reisepass der Eltern eingetragen werden

Was benötigen Sie?

  • Bitte bringen Sie zur Antragstellung das Kind mit
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Unterschrift beider Elternteile Formular Einverständniserklärung
  • bei Alleinerziehenden von nicht ehelichen Kindern eine Negativbescheinigung und bei ehelichen Kindern den Sorgerechtsbeschluß des Amtsgerichts
  • Pass-/bzw. Personalausweis beider Elternteile
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild  ( unabhängig vom Alter des Kindes ); das Lichtbild sollte so aktuell wie möglich sein, da die Kinder das Aussehen schnell verändern.
  • Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Reisepässe.
  • Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei .

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren

  • Kinderreisepass 13,-- Euro
  • Verlängerung des Kinderreisepasses 6,-- Euro

Verlustanzeige / Befreiung von der Ausweispflicht

Befreiung von der Ausweispflicht

Allgemeines und Voraussetzungen
Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, können wir von der Ausweispflicht befreien. Haben Sie Fragen, dann rufen Sie uns an.

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Verlust oder Diebstahl Ihrer Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass)

Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie Ihr Personaldokument verloren haben oder es Ihnen gestohlen wurde, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir nehmen bei uns im Bürgeramt eine Verlustanzeige auf, für die wir Ihre persönliche Unterschrift benötigen.
Sie können hierzu auch unten angeführtes Formular benutzen.
Falls Sie bereits eine Verlustanzeige direkt bei der Polizei gestellt haben, legen Sie uns bitte die Tagebuchnummer vor, die Sie bei der Polizei erhalten haben.

Gebühren
5,-- Euro

Sperrdienst beim neuen Personalausweis
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschalten und haben den Personalausweis verloren oder er wurde Ihnen gestohlen, müssen Sie den Ausweis umgehend sperren.

! Wichtig ist, dass Sie Ihr Sperrkennwort hierzu benötigen !

Um die Sperrung zu veranlassen, haben Sie drei Möglichkeiten:
  1. Telefonische Sperrhotline
    Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie bitte 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Solange die Online-Ausweisfunktion gesperrt ist, kann sie nicht verwendet werden.
  2. Bei Ihrer zuständigen Behörde. Dies ist die Behörde Ihres aktuellen Wohnortes
  3. Bei der ausstellenden Behörde. Dies ist die  Behörde, an der Ihr Personalausweis beantragt wurde .

Zuständige und ausstellende Behörde können hier auch identisch sein.
Erscheinen Sie direkt bei einer Behörde, bringen Sie bitte einen weiteren Identitätsnachweis, wie Reisepass, Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde mit.
Haben Sie außerdem eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) aufgespielt, müssen Sie diese bei Ihrem Anbieter extra sperren lassen.

Gebühren
Sperren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei im Verlustfall.
Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6,00 €.

Bitte beachten Sie, dass Sie die qualifizierte elektronische Signatur (QES) direkt bei ihrem Anbieter sperren lassen müssen.

Amtliche Beglaubigungen

Abschriften und Kopien

Allgemeines und Voraussetzungen

Allgemeines und Voraussetzungen
Wir dürfen ausschließlich Kopien von Dokumenten beglaubigen, die von einer deutschen Behörde erstellt wurden oder für eine deutsche Behörde bestimmt sind.
Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) dürfen wir nicht beglaubigen. Nur für Rentenangelegenheiten können wir diese Urkunden bestätigen.
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat.
Bitte beachten Sie, dass Kopien von Personalausweisen und Reisepässen und deren Beglaubigung nur unter wenigen Voraussetzungen möglich sind:

  • die Erforderlichkeit wird schlüssig dargelegt. Bitte beachten Sie, dass die Erforderlichkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn eine - zumeist nicht öffentliche - Stelle vom Ausweisinhaber die Vorlage einer Personalausweiskopie verlangt.
  • die Kopie darf nur zu Identifizierungszwecken verwendet werden.
  • die Kopie muss als solche erkennbar sein.
  • nicht benötigte Daten werden geschwärzt.
  • die Kopie wird nach Gebrauch unverzüglich vernichtet.

Ausländische Passdokumente müssen beim jeweiligen Konsulat beglaubigt werden.

Was benötigen Sie?

  • Das Original der Urkunde

Gebühren
Die Gebühr für die Beglaubigung von Urkunden beträgt EUR 2,00 pro Seite.
Sollte ein zusammengehörendes Dokument mehrere Seiten enthalten, so beträgt die Gebühr für jede weitere Seite EUR 1,00 .

Unterschriften

Allgemeines und Voraussetzungen
Wir beglaubigen Ihnen Unterschriften, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Ausnahme:
Unterschriften ohne zugehörigen Text, Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder Unterschriften für Dienstbarkeitsverträge können wir Ihnen im Bürgeramt nicht beglaubigen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Daher müssen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramtes mit dem Inhalt des Schriftstücks, unter das die Unterschrift gesetzt werden soll, vertraut machen.

Was benötigen Sie?
Wir beglaubigen Ihre Unterschrift, wenn Sie

  • uns ein Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen und
  • Sie die Unterschrift in unserer Gegenwart leisten

Wo können Sie dies erledigen?
Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.

Gebühren
5,-- Euro pro Beglaubigung

Einbürgerungen

Für Einbürgerungen ist das Landratsamt zuständig. Hier gelangen Sie zu den Informationen des Landratsamtes.

Den Einbürgerungsantrag sowie die beizufügenden Unterlagen geben Sie bitte beim Bürgeramt ab.

Elterngeld

Allgemeines und Voraussetzungen

Wer kann das Elterngeld erhalten?
  • wer in der Bundesrepublik wohnt,
  • in Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind lebt und dieses selbst betreut

Spezielle Fragen zum Elterngeld beantwortet Ihnen die:

L-Bank in Karlsruhe
Albert-Nestler-Straße 8
76133 Karlsruhe
Tel.: 0180 / 51 50 777
www.l-bank.de

Was benötigen Sie?
Auskunft über alle benötigten Unterlagen können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie im Bürgeramt erhalten, oder Sie informieren sich auf den
Internetseite der L-Bank.

Fischereischein

Allgemeines und Voraussetzungen
Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich einen Fischereischein besitzen.
Einen Jugendfischereischein erhält derjenige, der das zehnte, aber noch nicht das sechszehnte Lebensjahr erreicht hat, es sei denn, es wurde eine Fischereiprüfung abgelegt.
Jede Person, die das sechzehnte Lebensjahr erreicht und eine Fischerprüfung abgelegt hat, erhält einen Fischereischein auf Lebenszeit.
Der Fischereischein auf Lebenszeit ist aber nur für den Zeitraum gültig, für den die Entrichtung der Fischereiabgabe beim Bürgeramt erbracht wurde.
„Alte“ Fischereischeine dürfen seit 01.01.2005 nicht mehr verlängert werden.

Ausstellende Behörde
Bürgeramt Böblingen und Bezirksamt in Dagersheim.

Was benötigen Sie?

  • ein aktuelles Lichtbild
  • Sachkundenachweis bzw. alter  Fischereischein
  • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)

Gebühren

Fischereischein
1 Jahr auf Lebenszeit
EURO 28,--
Fischereischein
1 Jahr Verlängerung
EURO 18,--
Fischereischein
5 Jahre auf Lebenszeit
EURO 60,--
Fischereischein
5 Jahre Verlängerung
EURO 50,--
Fischereischein
10 Jahre auf Lebenszeit
EURO 100,--
Fischereischein
10 Jahre Verlängerung
EURO 90,--
Jugendfischereischein
1 Jahr
EURO 10,--
Jugendfischereischein
1 Jahr Verlängerung
EURO 5,--
Ersatzfischereischein*
 
EURO 10,--

*Quittung vom Bürgeramt muss aber vorgelegt werden!

Führerscheinanträge

Allgemeines und Voraussetzungen
Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhalten Sie von der Führerscheinstelle im Landratsamt oder in Ihrer Fahrschule. Bei Fragen zum Kartenführerschein oder dem Internationalen Führerschein wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle des Landratsamtes Böblingen. Telefon: 07031 / 663 1815

Führungszeugnis

Online-Formular

Antragsformular für die persönliche Beantragung im Bürgeramt

Allgemeines und Voraussetzungen
Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Den Antrag können Sie bei jeder Meldebehörde stellen, bei der Sie mit einer Wohnung registriert sind.
Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.
Ein Führungszeugnis kann beantragen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 18. Geburtstag kann auch der/die gesetzliche Vertreter/in die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen.

Bei erweiterten Führungszeugnissen bitte zusätzlich folgendes beachten:
Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Was benötigen Sie?
Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass) Ausgefüllten Antrag (bitte beachten Sie, dass Sie bei der Beleg-Art O die Anschrift der Behörde angeben müssen, an die das Führungszeugnis gesendet werden soll)

Gebühren
13,-- Euro

Gewerbezentralregisterauskünfte

Online-Formular

Antragsformular für die persönliche Beantragung im Bürgeramt

Allgemeines und Voraussetzungen
Im Gewerbezentralregister werden Vergehen gegen das Gewerberecht erfasst.
Ein Gewerbezentralregisterauszug ist also ein Führungszeugnis für Gewerbetreibende, der vom Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn erstellt wird.
Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht (z. B. per Vollmacht) vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Bürgeramt.

Was benötigen Sie?

  • Für ein Gewerbezentralregisterauszug für eine Person
    • Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
    • Ausgefüllten Antrag (bitte beachten Sie, dass Sie bei der Beleg-Art 9 die Anschrift der Behörde angeben müssen, an die das Gewerbezentralregister gesandt werden soll)
  • Für ein Gewerbezentralregisterauszug für die Firma (Firma muss Ihren Sitz in Böblingen haben)
    • Handelsregisterauszug (Kopie), auf dem der Geschäftsführer ersichtlich ist
    • Pass oder Ausweiskopie des Geschäftsführers
    • Antrag auf ein Gewerbezentralregister für eine Firma muss von dem Geschäftsführer ausgefüllt und unterschrieben werden.

Gebühren
13,-- Euro

Gewerbezentralregisterauskunft - Firma - GZR4

Hier können Sie die Gewerbezentralregisterauskunft online über das Bundesamt für Justiz (BfJ) beantragen.

oder hier ausfüllen:

Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Firmen

Im Gewerbezentralregister werden Vergehen gegen das Gewerberecht erfasst.

Ein Gewerbezentralregisterauszug ist also ein Führungszeugnis für Gewerbetreibende, der vom Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn erstellt wird.

Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht (z. B. per Vollmacht) vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.

Fundamt

Das Fundamt befindet sich im Bürgeramt.

Sie haben etwas verloren und suchen etwas?
Sollten Sie einen Verlust erlitten haben, so müssen Sie aber nicht mehr zwingend auf das Rathaus gehen, sondern können sich auch bequem von zu Hause aus über unser Online-Fundamt die Fundsachen vieler Städte anzeigen lassen. Auch wenn Sie z. B. in Stuttgart, Freiburg, Kornwestheim, Mannheim, Fulda oder in vielen anderen deutschen Städten etwas verloren haben, können Sie hier alles wiederfinden und auch gleich Ihren Anspruch geltend machen.

Unser Online-Fundbüro basiert auf dem deutschlandweit eingesetzten Programm "FundInfo".

  • Wo haben Sie den Gegenstand verloren?
    Grenzen Sie mit der Postleitzahl und den umliegenden Kilometern das Gebiet ein.
  • Wann haben Sie den Gegenstand verloren?
    Wählen Sie den ungefähren Verlusttag über den "Datumspicker" aus.
  • Um welchen Gegenstand handelt es sich?
    Suchen Sie über die verschiedenen Kategorien die zutreffendsten Argumente aus.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Suche nach Ihren verlorenen Gegenständen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Eigentum an den Fundsachen, falls die Verlierer sich nicht melden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes beim Fundbüro bzw. der Polizei auf den Finder oder bei Verzicht auf jegliche Fundrechte auf die Gemeinde des Fundortes übergeht.

Vermissen Sie etwas oder wenn Sie Fragen haben sollten, beantworten die Mitarbeiter des Bürgeramts Ihnen diese gerne.

Rundfunkgebührenbefreiung

Allgemeines und Voraussetzungen

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag beim Beitragsservice gewährt.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei www.rundfunkbeitrag.de

Sie können Ihren Antrag auch im Bürgeramt abgeben, wir schicken diesen dann für Sie mit einer Kopie Ihres Bewilligungsbescheides/Schwerbehindertenausweis nach Köln.

Schwerbehindertenausweis

Online-Formular

Allgemeines und Voraussetzungen
Seit dem 01.01.2006 können die Schwerbehindertenausweise nur noch beim Versorgungsamt in Stuttgart verlängert werden. Sie können jedoch den Schwerbehindertenausweis beim Bürgeramt in Böblingen abgeben, dieser wird dann zur Bearbeitung an das Versorgungsamt in Stuttgart weitergeleitet. Sobald der Ausweis fertig gestellt ist werden Sie schriftlich vom Versorgungsamt Stuttgart benachrichtigt um den Ausweis im Bürgeramt in Böblingen abzuholen.

Was benötigen Sie?

Für die Aushändigung:
  • 1 aktuelles Lichtbild
  • Abholbenachrichtigung oder Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis)
Für die Verlängerung
  • Ihren bisherigen Schwerbehindertenausweis

Staatsangehörigkeitsausweis

Allgemeines und Voraussetzungen
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsangehörigen ausgestellt.
Die Dokumente sind längstens zehn Jahre gültig, gerechnet vom Ausstellungstag an.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamts Böblingen.

Weitere Informationen

Kontakt Stadtverwaltung

Marktplatz 16
71032 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 0
Fax: 07031 / 669 99 09
E-Mail

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: kein Publikumsverkehr
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Wo nicht anders angegeben, gelten diese Öffnungszeiten.

Kontakt Bürgeramt

Bürgeramt  Böblingen
seit 8.8.2023 wieder im
Neuen Rathaus - Ebene U 2
Marktplatz 16 (Eingang Marktgässle)
71032 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 9900
E-Mail

Montag: 08:00–12:30
13:00–16:00
Dienstag: 08:00–12:30
13:00–18:00
Mittwoch: 08:00–12:00
Donnerstag: 08:00–12:30
13:00–18:00
Freitag: 08:00–12:00

Kontakt Dagersheim

Anschrift:
Bezirksamt Dagersheim
Albert-Schweitzer Str. 2
71034 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 13 22
(Anfragen zu den Aufgaben des Bezirksamtes)
E-Mail
Website

Bürger- und Gremieninfoportal

Im Bürger- und Gremieninfoportal der Stadt Böblingen haben Sie die Möglichkeit nach Sitzungen und Vorlagen zu recherchieren. Des Weiteren können Sie sich über die Kalenderfunktion einen Überblick über die kommenden Termine verschaffen.
Hier gelangen Sie zu unserem Bürgerinformationsportal.
Hier gelangen Sie zu unserem Gremieninfoportal.
 

Aktuelle Baustellen

Beteiligungsplattform

Auf dieser Plattform können Sie sich über laufende Beteiligungsverfahren informieren und daran teilnehmen oder Sie melden Schäden im öffentlichen Raum mit dem Mängelmelder. beteiligung.boeblingen.de

Sperrhotline für die Online-Ausweisfunktion

Für die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels nach Verlust oder Diebstahl steht ab dem 1. Januar 2014 die Rufnummer 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus kann die neue Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über Tel. +49 116 116 gebührenpflichtig zu erreichen. Zur zusätzlichen Sicherheit ist der Sperr-Notruf auch über Tel. +49 (0)30 40 50 40 50 erreichbar.

Besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)

Gemäß der Elektronischen Rechtsverkehrsverordnung (ERVV) sind die Kommunen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2022 als sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ein besonderes Behördenpostfach einzurichten. Für die Stadt Böblingen gibt es momentan ein solches Behördenpostfach.

Die Postfachadresse finden Sie im beBPo Adressverzeichnis unter den folgenden Namen: Stadt Böblingen.
Hier gelangen Sie zur Seite der Stadt Böblingen auf service-bw.de.