Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen
Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.
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Die erforderlichen Formulare für die Anzeige des Erwerbs und die
Überlassung von Schusswaffen, sowie für notwendige waffenrechtliche
Meldepflichten.
Hinweise zum Waffenrecht
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Hinweise zum Waffenrecht
Zum 01.04.2003 trat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz
(WaffRNeuRegG) in Kraft. Ziel war es, das Waffenrecht zu vereinfachen. Ausgegliedert wurde deshalb zum Beispiel das Beschussrecht. Die Trennung von Bestimmungen zu Kriegswaffen und solchen, die nicht als Kriegswaffen gelten, wurde konsequenter vollzogen als im alten Waffengesetz (WaffG). Doppelte Regelungen und Überschneidungen konnten dadurch beseitigt werden.
Das vorliegende Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen des Waffenrechts sowie ein Übersicht über die Verbote.
Kleiner Waffenschein
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Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
"Kleiner Waffenschein" zum Führen, d.h. zum Transport bzw. dem Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Geschäftsräume.
Geprüft werden hierfür Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Das Führen der o.g. Waffen ohne kleinen Waffenschein ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Nur in folgenden Ausnahmefällen ist das Führen ohne diesen erlaubt:
Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürger- und Ordnungsamt (Tel. 07031 / 669 14 43 oder 14 42).
Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.
Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten
Weitere Formulare
Waffenbesitzkarte
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Waffenbesitzkarte aufgrund Erbschaft
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Überlassen einer Schusswaffe
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Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis (Allgmein, Ergänzung, Vorläufig)
Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung. Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet.
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- Onlineformular Ausschankerlaubnis (über service-bw mit e-Payment)
- PDF Antrag nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz
Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit derantragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung.
Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet. Die Antragsteller haben grundsätzlich selbst die für das Antragsverfahren erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Sowohl die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden des jetzigen und ggf. des früheren Wohn- und/oder Betriebssitzes als auch die für den Betriebsort zuständige untere Bauaufsichtsbehörde werden von der Erlaubnisbehörde beteiligt. Ist für das Antragsverfahren die Beteiligung weiterer Stellen erforderlich, so werden sie darüber unterrichtet.
Nach Abschluss des Verfahrens werden folgende Behörden über die Erteilung der Erlaubnis unterrichtet:
soweit diese Behörden am Antragsverfahren beteiligt worden sind.
Dem zuständigen Finanzamt wird lediglich von befristeten Erlaubnissen eine entsprechende Zweitschrift ohne Anlagen übersendet. Auf die Einhaltung der steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in diesen Fällen weisen wir ausdrücklich hin.
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Onlineformular:
Gewerbeummeldung
Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.
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Onlineformular:
Gewerbeabmeldung
Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.
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Onlineformular:
Gewerbeanmeldung
Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.
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Formular: Festsetzung eines Marktes
ACHTUNG! Das Gewerbeamt finden Sie ab dem 3. Dezember 2019 in der Konrad-Zuse-Straße 90 im Tetragon.
Hausanschrift:
Konrad-Zuse-Straße 90
71034 Böblingen
Postanschrift:
Postfach 1920
71009 Böblingen
Tel.: 07031 / 669 14 42
07031 / 669 14 43
Fax: 07031 / 669 14 79
E-Mail
Terminvereinbarungen außerhalb der Sprechzeit möglich.