Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen

Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.

Gewerbeamt

Waffenrecht

Die erforderlichen Formulare für die Anzeige des Erwerbs und die
Überlassung von Schusswaffen, sowie für notwendige waffenrechtliche
Meldepflichten.

Hinweise zum Waffenrecht

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Hinweise zum Waffenrecht

Zum 01.04.2003 trat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz
(WaffRNeuRegG) in Kraft. Ziel war es, das Waffenrecht zu vereinfachen. Ausgegliedert wurde deshalb zum Beispiel das Beschussrecht. Die Trennung von Bestimmungen zu Kriegswaffen und solchen, die nicht als Kriegswaffen gelten, wurde konsequenter vollzogen als im alten Waffengesetz (WaffG). Doppelte Regelungen und  Überschneidungen konnten dadurch beseitigt werden.

Das vorliegende Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die Änderungen und Neuerungen des Waffenrechts sowie ein Übersicht über die Verbote.

Kleiner Waffenschein

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Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins

Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins
"Kleiner Waffenschein" zum Führen, d.h. zum Transport bzw. dem Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums oder der Geschäftsräume.
Geprüft werden hierfür Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Das Führen der o.g. Waffen ohne kleinen Waffenschein ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Nur in folgenden Ausnahmefällen ist das Führen ohne diesen erlaubt:

  • Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich sind
  • Signalwaffen beim Bergsteigen bzw. als verantwortliche/r Führer/in eines Wasserfahrzeuges für Not- und Rettungsübungen.

Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürger- und Ordnungsamt  (Tel. 07031 / 669 14 43 oder 14 42).
Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.
Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten

Weitere Formulare

Waffenbesitzkarte
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Waffenbesitzkarte aufgrund Erbschaft
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Überlassen einer Schusswaffe
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Gaststättenrecht

Antrag auf Gaststättenerlaubnis

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Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis (Allgmein, Ergänzung, Vorläufig)

Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung. Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet.

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Schankerlaubnis (Gestattung)

- Onlineformular Ausschankerlaubnis (über service-bw mit e-Payment)

- PDF Antrag nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz

Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit derantragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung.

Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet. Die Antragsteller haben grundsätzlich selbst die für das Antragsverfahren erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Sowohl die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden des jetzigen und ggf. des früheren Wohn- und/oder Betriebssitzes als auch die für den Betriebsort zuständige untere Bauaufsichtsbehörde werden von der Erlaubnisbehörde beteiligt. Ist für das Antragsverfahren die Beteiligung weiterer Stellen erforderlich, so werden sie darüber unterrichtet.

Nach Abschluss des Verfahrens werden folgende Behörden über die Erteilung der Erlaubnis unterrichtet:

  • örtliche Ordnungsbehörde durch Zweitschrift des Erlaubnisbescheides mit Anlagen,
  • Untere Bauaufsichtsbehörde,
  • die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde,
  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • und - bei ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern - die Ausländerbehörde durch formlose Mitteilung ohne Anlagen,

soweit diese Behörden am Antragsverfahren beteiligt worden sind.

Dem zuständigen Finanzamt wird lediglich von befristeten Erlaubnissen eine entsprechende Zweitschrift ohne Anlagen übersendet. Auf die Einhaltung der steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in diesen Fällen weisen wir ausdrücklich hin.

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Gewerberecht

Gewerbeummeldung

Onlineformular:

Gewerbeummeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.
Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.

Gewerbeabmeldung

Onlineformular:

Gewerbeabmeldung

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.
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Gewerbeanmeldung

Onlineformular:
Gewerbeanmeldung

  1. Bitte füllen Sie die Gewerbemeldung vollständig aus und unterschreiben Sie im Feld 33.
  2. Legen Sie bitte eine Kopie des Personalausweises des Betriebsinhabers/Geschäftsführers bei.
  3. Die Verwaltungsgebühr für Gewerbeanmeldungen beträgt 30 Euro. Für eine Gewerbeum- und -Abmeldung 20 Euro.
  4. Haben Sie Ihren Gewerbebetrieb beim Amtsgericht registrieren lassen, benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszuges.
  5. Bitte tragen Sie im Feld 14 die frühere/künftige Betriebsstätte (falls vorhanden) ein.
  6. Wenn der Betrieb in eine andere Stadt/Gemeinde verlegt wird, muss dieser in Böblingen abgemeldet, und in der anderen Stadt/Gemeinde angemeldet werden.
  7. Ändert sich die Betriebstätigkeit oder wird der Gewerbebetrieb innerhalb von Böblingen verlegt, muss eine Gewerbeummeldung erfolgen.
  8. Ausländische Mitbürger, mit Ausnahme der EU/EWR Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Wir weisen Sie darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (§§ 145, 146 GewO).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.


Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.
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Festsetzung eines Marktes

Prostituiertenschutzgesetz

Bewachungsgewerbe

Weitere Informationen

Gewerbeamt

ACHTUNG! Das Gewerbeamt finden Sie ab dem 3. Dezember 2019 in der Konrad-Zuse-Straße 90 im Tetragon.

Hausanschrift:
Konrad-Zuse-Straße 90
71034 Böblingen

Postanschrift:
Postfach 1920
71009 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 14 42
       07031 / 669 14 43
Fax: 07031 / 669 14 79
E-Mail

Öffnungszeiten

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: kein Publikumsverkehr
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Terminvereinbarungen außerhalb der Sprechzeit möglich.