Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, z.B. für Eheschließungen, Erbangelegenheiten, Leistungen aus Versicherungen usw.. Aus den bei Standesämtern geführten Personenstandsregistern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften oder Urkunden ausgestellt.
Wenn Sie für eine Beurkundung eine Urkunde vorlegen müssen, dann ist diese immer im Original vorzulegen. Kopien und Faxe stellen keine Urkunden dar.
Standesamtliche Urkunden sind nur gültig, wenn sie von dem Standesamt ausgestellt wurden, das selbst das entsprechende Register führt. Kopien von Urkunden, die von anderen Stellen (z.B. Polizei, Meldeamt, Schulen, usw.) beglaubigt wurden, sind keine Urkunden und werden nicht akzeptiert.
Auch das Standesamt beglaubigt keine deutschen Urkunden für einen anderen Verwendungszweck, es werden nur neue Urkunden aus dem im Standesamt geführten Register ausgestellt!
Welche Personenstandsurkunden gibt es?
- Geburtsurkunden
enthalten den Namen des Kindes, Geburtstag und Geburtsort sowie die Eltern.
Die Geburtsurkunden gibt es auch in verkürzter Form.
- Eheurkunde
beweist die Tatsache der Eheschließung, gegebenenfalls auch die Namensführung sowie die Auflösung der Ehe.
- Sterbeurkunde
beweist den Tod einer Person. - Sämtliche Urkunden sind auch als mehrsprachige Urkunden (Sie sparen dabei möglicherweise die Übersetzung) erhältlich.
- Außerdem können Sie mit gleicher Beweiskraft aus den Geburts-, Heirats- und Sterbeeinträgen beglaubigte Abschriften erhalten.
Wo erhalte ich die Urkunden? Die Personenstandsbücher werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden erhalten Sie daher bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat.
Die Personenstandsregister und die daraus ausgestellten Urkunden enthalten sehr persönliche Daten. Urkunden oder Auskünfte können gem. § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen - also auch Geschwister (erleichterte Benutzung = ein „berechtigtes Interesse“ genügt), Onkel, Tanten und sonstige Verwandte - sind nur dann berechtigt, wenn sie ein "rechtliches Interesse" glaubhaft machen können oder die schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorlegen können. Antragsberechtigte müssen sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Wie bekomme ich die Urkunden?
Sie können die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich bei uns im Standesamt Böblingen beantragen und in der Regel auch sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument, und, sofern vorhanden, Stammbuch oder entsprechende alte Urkunden mit.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Urkunden per Post anzufordern. Hierzu senden Sie uns einen formlosen Brief mit Ihren persönlichen Angaben (Geburtsdatum und Name) sowie einer Lichtbildkopie Ihres Ausweisdokumentes und Adresse an uns:
Standesamt Böblingen
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Bitte legen Sie in den Briefumschlag die fälligen Gebühren entweder als Verrechnungsscheck bei oder als Bargeld (aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich ein Festkleben der Münzen).
Briefmarken können wir nicht annehmen. Auch in diesem Fall wird Ihnen die Urkunde baldmöglichst zugesandt. Aus verwaltungstechnischen Gründen sind Banküberweisungen nicht möglich.
Die Gebühren sind bundeslandeinheitlich geregelt. Die deutschen oder mehrsprachigen Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden kosten 12 Euro in Baden-Württemberg. Davon ausgenommen sind beglaubigte Abschriften aus Familienbüchern, welche seit 2013 keine Personenstandsurkunden mehr sind. Für dieses Dokument wird eine Gebühr von 8 Euro erhoben.