Der Wohnberechtigungsschein (gilt nur für Baden-Württemberg):
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag ausgestellt, wenn das Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Berechtigt sind nur Personen, welche sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten dürfen und in der Lage sind einen selbständigen Haushalt zu führen.
Was sind Sozialwohnungen?
Bund, Land oder Gemeinden haben Wohnungen mit öffentlichen Geldern finanziell gefördert mit dem Ziel, diese Wohnungen an Wohnungssuchende, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten dürfen, preisgünstiger als auf dem freien Wohnungsmarkt zu vermieten.
Wer darf eine Sozialwohnung beziehen?
Der Verfügungsberechtigte (in der Regel der Eigentümer) darf eine Sozialwohnung einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch nur überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist, die Wohnung die angemessene Wohnungsgröße nicht übersteigt und kein Vorbehalt für bestimmte Personengruppen besteht.
Haushaltsangehörige sind
- Der Antragssteller
- Der Ehegatte
- Der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
- Der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Verwandte (Kinder können auch berücksichtigt werden, wenn deren Geburt laut ärztlicher Bescheinigung in den nächsten 6 Monaten zu erwarten ist)
- Pflegekinder
Anrechenbares Einkommen
- Steuerpflichtiges Bruttojahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abzüglich Werbungskosten (Vorlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Einkommensbescheinigung)
- Steuerlich anerkannter Gewinn bei selbstständiger Tätigkeit
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (Vorlage des Einkommensteuerbescheides)
- Wiederkehrende Bezüge aus Renten und Pensionen (Vorlage der Rentenbescheide) sowie aus unabhängigen Tätigkeiten und Versorgungsleistungen aus Vermögensübergabeverträgen
- Steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (Leistungen nach Sozialgesetzbuch III, vorzulegen ist der Bescheid)
Die Einkommensgrenzen nach § 30 Abs. 5 Landeswohnraumförderungsgesetz können bei Bedarf mitgeteilt werden.
Angemessene Wohnungsgröße:
Diese richtet sich nach der Zahl der Personen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz zu Ihrem Haushalt zu rechnen sind (Haushaltsangehörige). Andere Personen können berücksichtigt werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in ihrem Haushalt aufhalten und ihre Nichtberücksichtigung eine besondere Härte darstellen würde. Als angemessen sind folgende Wohnungsgrößen anzusehen:
Haushalt mit einer Person |
bis zu 45 m² Gesamtwohnfläche |
Haushalt mit zwei Personen |
bis zu 60 m² Wohnfläche oder zwei Räume |
Haushalt mit drei Personen |
bis zu 75 m² Wohnfläche oder drei Räume |
Haushalt mit vier Personen |
bis zu 90 m² Wohnfläche oder vier Räume |
für jede weitere Person |
15 m² Wohnfläche oder ein Raum |
Erforderliche Unterlagen:
- Einkommensnachweise (siehe anrechenbares Einkommen)
- Schulbescheinigung bei Jugendlichen ohne Einkommen ab dem 15. Lebensjahr
- Pass mit Aufenthaltstitel für alle Haushaltsangehörigen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist
- Soweit zutreffend: Schwerbehindertenausweis, Mutterpass
Welche Stelle ist zuständig?
Sie können die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins bei der Gemeinde beantragen, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sofern nur die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zum Bezug einer bestimmten Wohnung in Betracht kommt, ist immer die Gemeinde zuständig, in deren Bereich diese Wohnung liegt.