Allgemeines
Elektromobilität leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Mobilität und zur Reduktion von Lärm, CO2- und NOX-Emissionen, sowie Feinstaub und zur stadtverträglichen Abwicklung der allgemeinen Mobilitätsansprüche.
Elektrofahrzeug sind derzeit noch wesentlich teurer als der Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges mit Verbrennungsmotor.
Zur gezielten Förderung von Elektrofahrzeugen wird das Parken von vollelektrischen Fahrzeugen bis 31. Dezember 2023 auf städtisch bewirtschafteten Parkplätzen in Böblingen und Dagersheim kostenfrei gestattet.
Fahrzeuge mit Sonderparkausweis dürfen im Bereich von Parkuhren, Parkscheinautomaten, Parkscheibenregelung, Bewohnerparkzonen und innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen gebührenfrei und ohne Parkschein parken.
Der Parkausweis befreit von den Pflichten des § 13 Abs. 1 StVO, d.h. von der Verpflichtung zur Bedienung der Parkscheinautomaten und Parkuhren und befreit von der Höchstparkzeit.
Der Parkausweis befreit nicht von den Parkvorschriften des § 12 StVO, z.B. berechtigt nicht zum Parken im
- eingeschränkten Halteverbot
- Halteverbot
- in Fußgängerzonen
- auf Geh- und Radwegen usw.
Voraussetzungen
Alle Privatpersonen und Betriebe, die ein oder mehrere vollelektrische Fahrzeuge betreiben.
Fahrzeuge, die den Zusatzvermerk „E“ auf dem Kennzeichen haben, benötigen keinen
Parkausweis mehr, da es ja ersichtlich ist, dass es sich um ein E-Fahrzeug handelt.
Einschränkungen
Die Gültigkeit des Sonderparkausweises kann in Gebieten mit starker Bautätigkeit und erheblichem Baustellenverkehr ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
Widerrufsmöglichkeit
Der Sonderparkausweis wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden.
Benötigte Unterlagen
Es sind keine weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich.
Gebühren
Der Sonderparkausweis wird gebührenfrei ausgestellt.